10.12.2014 12:24 Uhr in Handel & Dienstleistungen von Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) vorbeugen - Verpflichtende Angaben machen
Ab Samstag den 13. Dezember 2014 treffen alle Lebensmittelhändler neue zahlreiche Informationspflichten, die dem Konsumenten vor Vertragsabschluss zu erteilen sind. In den Medien wird jetzt schon vor Abmahnungen gewarnt.Kurzfassung: Infos zur Lebensmittelverordnung
[Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht - 10.12.2014] Ab Samstag den 13. Dezember 2014 treffen alle Lebensmittelhändler neue zahlreiche Informationspflichten, die dem Konsumenten vor Vertragsabschluss zu erteilen sind. In den Medien wird jetzt schon vor Abmahnungen gewarnt.
Was ist am dem 13. Dezember 2014 Pflicht?
• Bezeichnung des Lebensmittels
• Verzeichnis der Zutaten
• Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
• Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
• Nettofüllmenge des Lebensmittels
• Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
• ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
• Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
• ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
• Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
• für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
• Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)
Ich habe Ihnen auf meiner Website weitergehende Informationen zur Lebensmittelinformationsverordnung zusammengestellt. Diese können Sie hier nachlesen:
Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)
Es besteht meiner Einschätzung nach eine akute Abmahngefahr für die gesamte Lebensmittelbranche. Eine Abmahnung droht, wenn Sie
• verpflichtende Angaben vergessen
• verpflichtende Angaben falsch sind
• die getätigten Angaben im Internet nicht mit dem Etikett des physischen Produkts identisch sind
• die Informationen nicht vor Abschluss des Kaufvertrages gemacht werden
Was ist zu tun?
Überprüfen Sie Ihre Angaben und lassen Sie auch Ihre AGB überprüfen. Es muss sich in den AGB eine Klausel zum Vertragsschluss befinden. Nicht nur das Vorhandensein einer sochen Klausel ist wichtig, sondern noch viel wichtiger ist, dass diese auch mit der LMIV konform ist.
Sie haben Fragen zur Lebensmittelinformationsverordnung?
Was ist am dem 13. Dezember 2014 Pflicht?
• Bezeichnung des Lebensmittels
• Verzeichnis der Zutaten
• Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
• Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
• Nettofüllmenge des Lebensmittels
• Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
• ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
• Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
• ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
• Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
• für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
• Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)
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Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)
Es besteht meiner Einschätzung nach eine akute Abmahngefahr für die gesamte Lebensmittelbranche. Eine Abmahnung droht, wenn Sie
• verpflichtende Angaben vergessen
• verpflichtende Angaben falsch sind
• die getätigten Angaben im Internet nicht mit dem Etikett des physischen Produkts identisch sind
• die Informationen nicht vor Abschluss des Kaufvertrages gemacht werden
Was ist zu tun?
Überprüfen Sie Ihre Angaben und lassen Sie auch Ihre AGB überprüfen. Es muss sich in den AGB eine Klausel zum Vertragsschluss befinden. Nicht nur das Vorhandensein einer sochen Klausel ist wichtig, sondern noch viel wichtiger ist, dass diese auch mit der LMIV konform ist.
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Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Herr Andreas Gerstel
Grabenstr. 63, 48268 Greven, Deutschland
Tel.: 02571 - 9218990; http://www.anwaltblog24.de
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Autor der Pressemeldung "Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) vorbeugen - Verpflichtende Angaben machen" ist Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertreten durch Andreas Gerstel.