22.12.2014 09:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von NVL
44 Euro Freigrenze bestätigt - NVL als Sachverständiger im Finanzausschuss
Kurzfassung: 44 Euro Freigrenze bestätigt - NVL als Sachverständiger im FinanzausschussBundesrat bestätigt Steuerfreibetrag für ArbeitnehmerDer Bundestag hat im Gesetzgebungsverfahren zum so genannten Jahresst ...
[NVL - 22.12.2014] 44 Euro Freigrenze bestätigt - NVL als Sachverständiger im Finanzausschuss
Bundesrat bestätigt Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer
Der Bundestag hat im Gesetzgebungsverfahren zum so genannten Jahressteuergesetz 2015 die populäre 44 Euro Freigrenze für Sachbezüge an Arbeitnehmer bestätigt. Damit wurde eine Änderungsinitiative des Bundesrats zurückgewiesen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hatte sich als Sachverständiger in der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages bereits klar für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung ausgesprochen.
Grundsätzlich sind nicht nur der gezahlte Lohn, sondern auch weitere Zuwendungen des Arbeitgebers stets steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Sachbezüge nach 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Übersteigt deren Wert nicht die Freigrenze von 44 Euro im Monat, bleibt die Zuwendung vollständig abgabenfrei. Viele Unternehmen nutzen diese Regelung für steuerfreie Aufmerksamkeiten wie Einkaufsgutscheine, Tankschecks oder Jobtickets.
Die Länderfinanzminister strebten über den Bundesrat eine Änderung dieser Regelung an. So sollten Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt waren, nicht mehr steuerfrei bleiben. Darüber hinaus sollte auch für übrige Sachbezüge die Freigrenze auf nur noch 20 Euro verringert werden. Im Ergebnis wären die meisten Sachzuwendungen steuerpflichtig geworden. Mit diesen Vorstellungen konnte sich die Länderkammer im Gesetzgebungsverfahren aber nicht durchsetzen.
Erfreulicherweise hat der Bundestag beide Änderungsvorschläge nicht angenommen. Dabei wurde auch der Auffassung der Mehrzahl der Sachverständigen in der Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf gefolgt. Unter den Experten positionierte sich neben dem DGB und dem DIHK auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) klar für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. "Die Steuer- und Abgabenbelastungen sind in den letzten Jahren weiter gestiegen, Entlastungen sind hingegen nicht in Sicht. Die von den Ländern vorgesehenen Steuerverschärfungen hätten gerade Arbeitnehmer mit kleinerem Einkommen erheblich getroffen", erläutert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband sprach sich deshalb klar gegen die Vorschläge zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für die Beibehaltung der bestehenden Praxis aus.
Die parlamentarische Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer. Nachdem das auch als Jahressteuergesetz bezeichnete Zollkodex-Anpassungsgesetz am 19. Dezember 2014 nun den Bundesrat passiert hat, profitieren Arbeitnehmer weiterhin von der steuerlichen Regelung, die auch eine Steuervereinfachung für Arbeitgeber ist. So hatte der Bundesfinanzhof die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze auf Warengutscheine, die mit einem Geldwert ausgewiesen sind, mit mehreren Urteilen aus dem Jahr 2010 zugelassen. Das erleichtert den Unternehmen die Bewertung der Sachbezüge zum Prüfen der Freigrenze.
Bundesrat bestätigt Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer
Der Bundestag hat im Gesetzgebungsverfahren zum so genannten Jahressteuergesetz 2015 die populäre 44 Euro Freigrenze für Sachbezüge an Arbeitnehmer bestätigt. Damit wurde eine Änderungsinitiative des Bundesrats zurückgewiesen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hatte sich als Sachverständiger in der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages bereits klar für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung ausgesprochen.
Grundsätzlich sind nicht nur der gezahlte Lohn, sondern auch weitere Zuwendungen des Arbeitgebers stets steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Sachbezüge nach 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Übersteigt deren Wert nicht die Freigrenze von 44 Euro im Monat, bleibt die Zuwendung vollständig abgabenfrei. Viele Unternehmen nutzen diese Regelung für steuerfreie Aufmerksamkeiten wie Einkaufsgutscheine, Tankschecks oder Jobtickets.
Die Länderfinanzminister strebten über den Bundesrat eine Änderung dieser Regelung an. So sollten Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt waren, nicht mehr steuerfrei bleiben. Darüber hinaus sollte auch für übrige Sachbezüge die Freigrenze auf nur noch 20 Euro verringert werden. Im Ergebnis wären die meisten Sachzuwendungen steuerpflichtig geworden. Mit diesen Vorstellungen konnte sich die Länderkammer im Gesetzgebungsverfahren aber nicht durchsetzen.
Erfreulicherweise hat der Bundestag beide Änderungsvorschläge nicht angenommen. Dabei wurde auch der Auffassung der Mehrzahl der Sachverständigen in der Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf gefolgt. Unter den Experten positionierte sich neben dem DGB und dem DIHK auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) klar für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. "Die Steuer- und Abgabenbelastungen sind in den letzten Jahren weiter gestiegen, Entlastungen sind hingegen nicht in Sicht. Die von den Ländern vorgesehenen Steuerverschärfungen hätten gerade Arbeitnehmer mit kleinerem Einkommen erheblich getroffen", erläutert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband sprach sich deshalb klar gegen die Vorschläge zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für die Beibehaltung der bestehenden Praxis aus.
Die parlamentarische Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer. Nachdem das auch als Jahressteuergesetz bezeichnete Zollkodex-Anpassungsgesetz am 19. Dezember 2014 nun den Bundesrat passiert hat, profitieren Arbeitnehmer weiterhin von der steuerlichen Regelung, die auch eine Steuervereinfachung für Arbeitgeber ist. So hatte der Bundesfinanzhof die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze auf Warengutscheine, die mit einem Geldwert ausgewiesen sind, mit mehreren Urteilen aus dem Jahr 2010 zugelassen. Das erleichtert den Unternehmen die Bewertung der Sachbezüge zum Prüfen der Freigrenze.
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