09.01.2015 15:47 Uhr in Gesundheit & Wellness von -
Leistungen der Krankenkassen vergleichen und Sonderkündigungsrecht nutzen / Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) zum Thema Zusatzbeiträge
Kurzfassung: (Mynewsdesk) Wiesbaden. Zum Jahreswechsel sank der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Da der reduzierte Beitrag den meisten Kassen nicht ausreichen wird, können diese einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. fordert die Versicherten zum kritischen Leistungsvergleich und zum Nutzen des Sonderkündigungsrechtes auf.
Was viele nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung ...
Was viele nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung ...
[- - 09.01.2015] (Mynewsdesk) Wiesbaden. Zum Jahreswechsel sank der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Da der reduzierte Beitrag den meisten Kassen nicht ausreichen wird, können diese einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. fordert die Versicherten zum kritischen Leistungsvergleich und zum Nutzen des Sonderkündigungsrechtes auf.
Was viele nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ergibt sich für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175, Absatz 4, SGB V. „Sofern zum 1. Januar ein Zusatzbeitrag eingeführt oder erhöht worden ist, besteht bis zum 31. Januar die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechtes. Vor diesem Hintergrund lohnt sich der Blick auf die Leistungen ihrer Krankenkasse, insbesondere ob und in welchem Umfang beispielsweise osteopathische Behandlungen übernommen werden“, verdeutlicht Prof. Marina Fuhrmann M.Sc. (USA), Vorsitzende des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V.
Die Verbandsvorsitzende regt an, die Einführung der Zusatzbeiträge zum Anlass zu nehmen, das Leistungsportfolio der eigenen Krankenkasse kritisch zu überprüfen und zu schauen, ob die Leistungen enthalten sind, die dem Versicherten persönlich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund erneuert Prof. Marina Fuhrmann ihre Kritik an der Reduzierung der Kostenerstattung für osteopathische Behandlungen durch die Techniker Krankenkasse (TK) ab 2015. Diese habe die Rechnung vermeintlicher Einsparungen ohne die Kostenersparnisse durch Osteopathie für das Gesundheitssystem gemacht. Fachleute erwarten ein Nullsummenspiel oder sogar einen Netto-Einspareffekt.
„Auch wenn kein Kassenwechsel angestrebt wird, so können Sie objektiv vergleichen und Ihrer Kasse zurückmelden, auf welche Leistungen Sie als Versicherter und Kunde Wert legen. Eine umfassende Erstattung osteopathischer Behandlungen, wie durch inzwischen über 100 Krankenkassen bundesweit, sollte auf jeden Fall enthalten sein“, appelliert die VOD-Vorsitzende an die Versicherten und mahnt dazu, nur zu hoch qualifizierten Osteopathen zu gehen, wie sie in der Therapeutenliste des VOD unter www.osteopathie.de zu finden sind.
Diese Pressemitteilung wurde via Mynewsdesk versendet. Weitere Informationen finden Sie im Verband der Osteopathen Deutschland .
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Was viele nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ergibt sich für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175, Absatz 4, SGB V. „Sofern zum 1. Januar ein Zusatzbeitrag eingeführt oder erhöht worden ist, besteht bis zum 31. Januar die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechtes. Vor diesem Hintergrund lohnt sich der Blick auf die Leistungen ihrer Krankenkasse, insbesondere ob und in welchem Umfang beispielsweise osteopathische Behandlungen übernommen werden“, verdeutlicht Prof. Marina Fuhrmann M.Sc. (USA), Vorsitzende des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V.
Die Verbandsvorsitzende regt an, die Einführung der Zusatzbeiträge zum Anlass zu nehmen, das Leistungsportfolio der eigenen Krankenkasse kritisch zu überprüfen und zu schauen, ob die Leistungen enthalten sind, die dem Versicherten persönlich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund erneuert Prof. Marina Fuhrmann ihre Kritik an der Reduzierung der Kostenerstattung für osteopathische Behandlungen durch die Techniker Krankenkasse (TK) ab 2015. Diese habe die Rechnung vermeintlicher Einsparungen ohne die Kostenersparnisse durch Osteopathie für das Gesundheitssystem gemacht. Fachleute erwarten ein Nullsummenspiel oder sogar einen Netto-Einspareffekt.
„Auch wenn kein Kassenwechsel angestrebt wird, so können Sie objektiv vergleichen und Ihrer Kasse zurückmelden, auf welche Leistungen Sie als Versicherter und Kunde Wert legen. Eine umfassende Erstattung osteopathischer Behandlungen, wie durch inzwischen über 100 Krankenkassen bundesweit, sollte auf jeden Fall enthalten sein“, appelliert die VOD-Vorsitzende an die Versicherten und mahnt dazu, nur zu hoch qualifizierten Osteopathen zu gehen, wie sie in der Therapeutenliste des VOD unter www.osteopathie.de zu finden sind.
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-, Michaela Wehr
Untere Albrechtstraße 15, 65185 Wiesbaden, -
Tel.: 4915202147105; http://shortpr.com/w78s4z
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