16.01.2015 15:19 Uhr in Gesellschaft & Familie von Immobilien Scout GmbH
Rauchen auf dem Balkon - Im Zweifelsfall rauchfreie Zeiten vereinbaren
Kurzfassung: Rauchen auf dem Balkon - Im Zweifelsfall rauchfreie Zeiten vereinbarenRichter des Bundesgerichtshofes haben sich heute eingehend zum Thema Rauchen auf dem Balkon geäußert. Grund war die Klage von Mi ...
[Immobilien Scout GmbH - 16.01.2015] Rauchen auf dem Balkon - Im Zweifelsfall rauchfreie Zeiten vereinbaren
Richter des Bundesgerichtshofes haben sich heute eingehend zum Thema Rauchen auf dem Balkon geäußert. Grund war die Klage von Mietern gegen Nachbarn, die auf dem Balkon unter ihnen rauchten. Davon fühlten sich die Mieter auf dem oberen Balkon gestört. Sie verlangten von den Rauchern, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Stunden zu unterlassen. Die Klage ging über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Auch wenn die Bundesrichter kein Urteil fällten, sondern die Entscheidung an das vorherige Gericht zurückverwiesen, zählten sie doch einige Grundsätze auf, nach denen die Entscheidung in einem solchen Fall zu fällen sei.
Grundsätzlich sehen die Richter im Rauchen eine besitzstörende Immission, gegen die der betroffene Besitzer einen Unterlassungsanspruch hat. Dabei ist gleichgültig, was die Mieter mit dem Eigentümer ihrer Wohnung vereinbart haben, da ein Dritter betroffen ist. Eine Belästigung durch den Zigarettenrauch liegt vor, wenn durch den Rauch eine wesentliche Beeinträchtigung nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen vorliegen würde. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Abwägung der Rechte beider Parteien an dessen Ende, so der BGH stets eine Vereinbarung je nach Einzelfall stehen müsste, zu welchen Stunden geraucht werden darf und zu welchen nicht, um beiden Parteien gerecht zu werden.
Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen müsste die Gesundheitsgefahr des Rauches von den betroffenen Mietern nachgewiesen werden. Da laut den Richtern die Gesundheitsschutzgesetze der Länder keine Gesundheitsgefahr beim Rauchen im Freien erkennen lassen, könne man nicht von einem Indiz ausgehen, dass dies generell schädlich sei. Im konkreten Fall behaupten die Kläger eine Gesundheitsgefahr aufgrund einer Feinstaubmessung, die laut den BGH-Richtern für ihr abschließendes Urteil überprüft werden muss.
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Richter des Bundesgerichtshofes haben sich heute eingehend zum Thema Rauchen auf dem Balkon geäußert. Grund war die Klage von Mietern gegen Nachbarn, die auf dem Balkon unter ihnen rauchten. Davon fühlten sich die Mieter auf dem oberen Balkon gestört. Sie verlangten von den Rauchern, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Stunden zu unterlassen. Die Klage ging über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Auch wenn die Bundesrichter kein Urteil fällten, sondern die Entscheidung an das vorherige Gericht zurückverwiesen, zählten sie doch einige Grundsätze auf, nach denen die Entscheidung in einem solchen Fall zu fällen sei.
Grundsätzlich sehen die Richter im Rauchen eine besitzstörende Immission, gegen die der betroffene Besitzer einen Unterlassungsanspruch hat. Dabei ist gleichgültig, was die Mieter mit dem Eigentümer ihrer Wohnung vereinbart haben, da ein Dritter betroffen ist. Eine Belästigung durch den Zigarettenrauch liegt vor, wenn durch den Rauch eine wesentliche Beeinträchtigung nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen vorliegen würde. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Abwägung der Rechte beider Parteien an dessen Ende, so der BGH stets eine Vereinbarung je nach Einzelfall stehen müsste, zu welchen Stunden geraucht werden darf und zu welchen nicht, um beiden Parteien gerecht zu werden.
Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen müsste die Gesundheitsgefahr des Rauches von den betroffenen Mietern nachgewiesen werden. Da laut den Richtern die Gesundheitsschutzgesetze der Länder keine Gesundheitsgefahr beim Rauchen im Freien erkennen lassen, könne man nicht von einem Indiz ausgehen, dass dies generell schädlich sei. Im konkreten Fall behaupten die Kläger eine Gesundheitsgefahr aufgrund einer Feinstaubmessung, die laut den BGH-Richtern für ihr abschließendes Urteil überprüft werden muss.
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