21.01.2015 11:28 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Korruptionsbekämpfung wird verstärkt
Kurzfassung: Korruptionsbekämpfung wird verstärktDie Bundesregierung hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption be ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 21.01.2015] Korruptionsbekämpfung wird verstärkt
Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen.
Korruption ist ein weltweites Phänomen und macht nicht vor staatlichen Grenzen halt. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir internationale Vorgabe zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Korruption um. Außerdem werden Schmiergeldzahlungen in der Wirtschaft umfassender als bisher unter Strafe gestellt, betonte Bundesminister Heiko Maas.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.
Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.
Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verantwortlich: Thorsten Bischoff
Redaktion: Dr. Juliane Baer-Henney, Florian Baumann, Piotr Malachowski, Dr. Philip Scholz, Dr. Julian Zado, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37
10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmjv.bund.de
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Korruption ist ein weltweites Phänomen und macht nicht vor staatlichen Grenzen halt. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir internationale Vorgabe zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Korruption um. Außerdem werden Schmiergeldzahlungen in der Wirtschaft umfassender als bisher unter Strafe gestellt, betonte Bundesminister Heiko Maas.
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Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.
Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.
Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.
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