Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht
- Pressemitteilung der Firma Deutscher Bundestag, 03.05.2011
Pressemitteilung vom: 03.05.2011 von der Firma Deutscher Bundestag aus Berlin
Kurzfassung: Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, hat zusammen mit den Bundestagsabgeordneten Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings sowie Christine Lambrecht den Bundestag am 3. Mai 2011 in einer mündlichen ...
[Deutscher Bundestag - 03.05.2011] Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht
Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, hat zusammen mit den Bundestagsabgeordneten Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings sowie Christine Lambrecht den Bundestag am 3. Mai 2011 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertreten. Hintergrund des Verfahrens sind drei gegen die Europawahl 2009 gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden u.a. von Prof. Hans Herbert von Arnim, in denen die 5%-Sperrklausel sowie das System der sog. "starren Listen" angegriffen werden. Hierzu erklärt der Ausschussvorsitzende Thomas Strobl, MdB:
"Der Wahlprüfungsausschuss ist einvernehmlich, mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE, der Auffassung, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel, die wie für die Bundestagswahlen auch für die Europawahlen gilt, auch weiterhin notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu sichern. Sowohl im Hinblick auf die steigende Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union als auch auf die zunehmenden gesetzgeberischen Kompetenzen des Europäischen Parlaments ist es unerlässlich, einer Zersplitterung des Parlaments durch Vertreter kleiner und kleinster politischer Gruppierungen, die eine nur sehr geringe Verankerung in der deutschen Wahlbevölkerung haben, entgegenzuwirken. Diese Sicht teilen auch die ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments Elmar Brok, Klaus-Heiner Lehne und Bernhard Rapkay.
Auch das System der sog. "starren Listen", wonach bei der Europawahl nur Parteilisten gewählt werden können, ohne die Möglichkeit der Auswahl unter den einzelnen Bewerbern, ist nach einhelliger Auffassung des Wahlprüfungsausschusses verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht seit 1957 in ständiger Rechtsprechung so entschieden. Durch die demokratischen Verfahren zur Listenaufstellung innerhalb der Parteien besteht hier kein Demokratiedefizit. Dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat, kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind."
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
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Fax: +49 (0)30 227-36878 oder 227 36979
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Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, hat zusammen mit den Bundestagsabgeordneten Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings sowie Christine Lambrecht den Bundestag am 3. Mai 2011 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertreten. Hintergrund des Verfahrens sind drei gegen die Europawahl 2009 gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden u.a. von Prof. Hans Herbert von Arnim, in denen die 5%-Sperrklausel sowie das System der sog. "starren Listen" angegriffen werden. Hierzu erklärt der Ausschussvorsitzende Thomas Strobl, MdB:
"Der Wahlprüfungsausschuss ist einvernehmlich, mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE, der Auffassung, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel, die wie für die Bundestagswahlen auch für die Europawahlen gilt, auch weiterhin notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu sichern. Sowohl im Hinblick auf die steigende Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union als auch auf die zunehmenden gesetzgeberischen Kompetenzen des Europäischen Parlaments ist es unerlässlich, einer Zersplitterung des Parlaments durch Vertreter kleiner und kleinster politischer Gruppierungen, die eine nur sehr geringe Verankerung in der deutschen Wahlbevölkerung haben, entgegenzuwirken. Diese Sicht teilen auch die ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments Elmar Brok, Klaus-Heiner Lehne und Bernhard Rapkay.
Auch das System der sog. "starren Listen", wonach bei der Europawahl nur Parteilisten gewählt werden können, ohne die Möglichkeit der Auswahl unter den einzelnen Bewerbern, ist nach einhelliger Auffassung des Wahlprüfungsausschusses verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht seit 1957 in ständiger Rechtsprechung so entschieden. Durch die demokratischen Verfahren zur Listenaufstellung innerhalb der Parteien besteht hier kein Demokratiedefizit. Dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat, kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind."
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Über Deutscher Bundestag:
Kein Bundestag ist wie der andere. Jedes Mal haben die Wähler neu entschieden, wer stellvertretend für alle die Regeln entwickeln soll, die dann für alle gelten werden. Jedes Mal haben die Wähler neu bestimmt, wie stark der Einfluss der einzelnen Parteien in der Volksvertretung sein soll, wer somit die Regierung bilden kann und wer in die Opposition muss. Und deshalb beginnt auch jeder Bundestag ganz von vorn. Denn die neu gewählten Abgeordneten können nicht von ihren Vorgängern vorbestimmt werden, deren Legitimität, für das Volk zu entscheiden, mit dem Zusammentreten des neuen Bundestages erlischt.
Der Präsident
Der Präsident leitet nicht nur die Bundestagssitzungen (in der er sich mit seinen Stellvertretern abwechselt), er vertritt den Bundestag auch nach außen. Protokollarisch ist er als Repräsentant der Legislative nach dem Bundespräsidenten der zweite Mann im Staat. Er ist nicht nur Adressat aller Eingaben und Entwürfe von Bundesregierung, Bundesrat oder Mitgliedern des Bundestages, er setzt sich auch für die Würde des Bundestages und die Rechte seiner Mitglieder ein. Er ist der oberste Dienstherr der Bundestagsmitarbeiter und übt sowohl das Hausrecht als auch die Polizeigewalt in den Gebäuden des Parlamentes aus.
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