29.01.2015 14:04 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Gothaer Versicherungsbank - VVaG
Schneekehren: Die dunkle Seite der weißen Pracht
Kurzfassung: Schneekehren: Die dunkle Seite der weißen Pracht- Gesetzliche Pflicht zum Schneekehren- Fußgänger können auf glattem Gehweg ausrutschen- Eigentümer oder Mieter haften für FahrlässigkeitSchneefl ...
[Gothaer Versicherungsbank - VVaG - 29.01.2015] Schneekehren: Die dunkle Seite der weißen Pracht
- Gesetzliche Pflicht zum Schneekehren
- Fußgänger können auf glattem Gehweg ausrutschen
- Eigentümer oder Mieter haften für Fahrlässigkeit
Schneeflöckchen, Weißröckchen lässt zwar Kinderaugen strahlen, Hauseigentümer oder Mieter rollen aber eher mit selbigen. In Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zum Schneekehren. Auch versicherungstechnisch ist das Räumen des Gehwegs relevant.
Eigentümer haftet für Sicherheit des Gehwegs
Rutscht ein Passant auf dem Grundstück aus, kann im schlimmsten Fall der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum stehen. Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Am Ende können Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Konrad Göbel, Produktmanager Haftpflicht der Gothaer Allgemeinen Versicherung, rät: "Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich einfach schützen, weil die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlicht absichern."
Cool bleiben mit der passenden Versicherung
Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneekehren an ihre Mieter abgeben. Dieses muss im Mietvertrag festgehalten werden. Hat der Eigentümer ihn dann bei der Ausübung der Pflicht regelmäßig kontrolliert, kann der Mieter im Schadenfall ebenfalls mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert werden.
Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: "Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen", wie Göbel hervorhebt. Die Haftung des Eigentümers gelte übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten die Eigentümer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung besteht.
Was im Fall der Fälle beruhigt: Der Versicherer hilft auch, unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche abzuwehren. "Das ist umso bedeutsamer, als es angesichts der unsicheren Rechtslage leicht zu langwierigen und kostspieligen juristischen Scharmützeln kommen kann", wie Göbel aus den täglichen Erfahrungen zu berichten weiß.
Gar nicht verkehrt - so gehts richtig
Dabei ist auf den Gehwegen der Schnee in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Streusplit erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wiedereinsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden
Über die Gothaer
Der Gothaer Konzern ist mit über vier Milliarden Euro Beitragseinnahmen und rund 3,5 Mio. versicherten Mitgliedern eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen. Angeboten werden alle Versicherungssparten. Dabei setzt die Gothaer auf qualitativ hochwertige persönliche Beratung der Kunden.
Ihr Ansprechpartner:
Katharina Bartsch
Presse und Unternehmenskommunikation
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon: 0221/ 308-34562
Telefax: 0221/ 308-34530
E-Mail: katharina_bartsch@gothaer.de
Die Gothaer im Internet:
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www.facebook.com/gothaer
www.twitter.com/gothaer
www.youtube.com/mygothaer
gothaer2know.de
- Gesetzliche Pflicht zum Schneekehren
- Fußgänger können auf glattem Gehweg ausrutschen
- Eigentümer oder Mieter haften für Fahrlässigkeit
Schneeflöckchen, Weißröckchen lässt zwar Kinderaugen strahlen, Hauseigentümer oder Mieter rollen aber eher mit selbigen. In Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zum Schneekehren. Auch versicherungstechnisch ist das Räumen des Gehwegs relevant.
Eigentümer haftet für Sicherheit des Gehwegs
Rutscht ein Passant auf dem Grundstück aus, kann im schlimmsten Fall der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum stehen. Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Am Ende können Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Konrad Göbel, Produktmanager Haftpflicht der Gothaer Allgemeinen Versicherung, rät: "Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich einfach schützen, weil die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlicht absichern."
Cool bleiben mit der passenden Versicherung
Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneekehren an ihre Mieter abgeben. Dieses muss im Mietvertrag festgehalten werden. Hat der Eigentümer ihn dann bei der Ausübung der Pflicht regelmäßig kontrolliert, kann der Mieter im Schadenfall ebenfalls mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert werden.
Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: "Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen", wie Göbel hervorhebt. Die Haftung des Eigentümers gelte übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten die Eigentümer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung besteht.
Was im Fall der Fälle beruhigt: Der Versicherer hilft auch, unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche abzuwehren. "Das ist umso bedeutsamer, als es angesichts der unsicheren Rechtslage leicht zu langwierigen und kostspieligen juristischen Scharmützeln kommen kann", wie Göbel aus den täglichen Erfahrungen zu berichten weiß.
Gar nicht verkehrt - so gehts richtig
Dabei ist auf den Gehwegen der Schnee in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Streusplit erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wiedereinsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden
Über die Gothaer
Der Gothaer Konzern ist mit über vier Milliarden Euro Beitragseinnahmen und rund 3,5 Mio. versicherten Mitgliedern eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen. Angeboten werden alle Versicherungssparten. Dabei setzt die Gothaer auf qualitativ hochwertige persönliche Beratung der Kunden.
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