23.02.2015 15:03 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesregierung
Kulturstaatsministerin Grütters zu Medienberichten bezüglich der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung
Kurzfassung: Kulturstaatsministerin Grütters zu Medienberichten bezüglich der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die BundesregierungMit der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung soll ...
[Bundesregierung - 23.02.2015] Kulturstaatsministerin Grütters zu Medienberichten bezüglich der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung
Mit der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung sollen in Zukunft öffentliche Sammlungen besser geschützt werden. Es ist eine Regelung geplant, die Einzeleintragungen öffentlicher Sammlungen in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes der Länder nicht mehr erforderlich macht, da diese dann qua Gesetz geschützt sind. Einzeleintragungen national wertvollen Kulturgutes in die Verzeichnisse der Länder sind aber auch mit der Neuregelung nach wie vor noch möglich, insbesondere von national wertvollen Kulturgütern in privatem Eigentum, um so die Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Die Werke können nach wie vor verkauft werden, dürfen aber Deutschland nicht verlassen. Die Ausfuhr bereits eingetragenen Kulturgutes ist nur durch eine Ausfuhrgenehmigung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Einzelfall möglich. Dies ist bereits jetzt geltendes Recht. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Die Verzeichnisse der Länder bleiben daher wichtig und sind fester Bestandteil auch der neuen gesetzlichen Regelung.
Nicht richtig in Bezug auf die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes ist jedoch die Aussage, der Bund würde hier die Kompetenzen der Länder beschneiden. Hier soll nichts nach Berlin verlagert werden. Die Zuständigkeit - insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen - verbleibt bei den Ländern. Das Gesetz schafft in Anpassung an EU-Recht Neuregelungen für die Aus- und Einfuhr von Kulturgut, die hierfür erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nach Alters- und Wertgrenzen bestimmter Kulturgüter obliegt aber den Ländern. Die Kompetenz der Länder, Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen - wie bereits jetzt nach der EU-Verordnung 116/2009 für die Ausfuhr von Kulturgut aus dem EU-Binnenmarkt - wird damit ausgebaut, nicht geschwächt. Nahezu alle Mitgliedstaaten der EU erteilen Ausfuhrgenehmigungen nicht nur für die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt, sondern ebenso für die Ausfuhr innerhalb des Binnenmarktes. Hier passt die Novellierung deutsches Recht an EU-Standards an.
Einzelheiten zu einer gesetzlichen Regelung befinden sich noch in der Abstimmung. Die Länder sind bei der Erarbeitung der Novelle eng eingebunden. Der Entwurf wird von Kulturstaatsministerin Monika Grütters in der ersten Jahreshälfte 2015 vorgelegt.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 18 272-0
Telefax: 030 18 10 272-0
Mail: internetpost@bundesregierung.de
URL: http://www.bundesregierung.de/
Mit der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung sollen in Zukunft öffentliche Sammlungen besser geschützt werden. Es ist eine Regelung geplant, die Einzeleintragungen öffentlicher Sammlungen in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes der Länder nicht mehr erforderlich macht, da diese dann qua Gesetz geschützt sind. Einzeleintragungen national wertvollen Kulturgutes in die Verzeichnisse der Länder sind aber auch mit der Neuregelung nach wie vor noch möglich, insbesondere von national wertvollen Kulturgütern in privatem Eigentum, um so die Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Die Werke können nach wie vor verkauft werden, dürfen aber Deutschland nicht verlassen. Die Ausfuhr bereits eingetragenen Kulturgutes ist nur durch eine Ausfuhrgenehmigung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Einzelfall möglich. Dies ist bereits jetzt geltendes Recht. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Die Verzeichnisse der Länder bleiben daher wichtig und sind fester Bestandteil auch der neuen gesetzlichen Regelung.
Nicht richtig in Bezug auf die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes ist jedoch die Aussage, der Bund würde hier die Kompetenzen der Länder beschneiden. Hier soll nichts nach Berlin verlagert werden. Die Zuständigkeit - insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen - verbleibt bei den Ländern. Das Gesetz schafft in Anpassung an EU-Recht Neuregelungen für die Aus- und Einfuhr von Kulturgut, die hierfür erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nach Alters- und Wertgrenzen bestimmter Kulturgüter obliegt aber den Ländern. Die Kompetenz der Länder, Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen - wie bereits jetzt nach der EU-Verordnung 116/2009 für die Ausfuhr von Kulturgut aus dem EU-Binnenmarkt - wird damit ausgebaut, nicht geschwächt. Nahezu alle Mitgliedstaaten der EU erteilen Ausfuhrgenehmigungen nicht nur für die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt, sondern ebenso für die Ausfuhr innerhalb des Binnenmarktes. Hier passt die Novellierung deutsches Recht an EU-Standards an.
Einzelheiten zu einer gesetzlichen Regelung befinden sich noch in der Abstimmung. Die Länder sind bei der Erarbeitung der Novelle eng eingebunden. Der Entwurf wird von Kulturstaatsministerin Monika Grütters in der ersten Jahreshälfte 2015 vorgelegt.
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