Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue rechtskräftig

  • Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 04.05.2011
Pressemitteilung vom: 04.05.2011 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe

Kurzfassung: Das Landgericht München II hat den Bürgermeister einer bayerischen Marktgemeinde wegen Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und den Kämmerer dieser Gemeinde wegen Untreue in fünf Fällen (er hatte in ...

[Bundesgerichtshof (BGH) - 04.05.2011] Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue rechtskräftig


Das Landgericht München II hat den Bürgermeister einer bayerischen Marktgemeinde wegen Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und den Kämmerer dieser Gemeinde wegen Untreue in fünf Fällen (er hatte in drei Fällen private Aufwendungen über den Gemeindehaushalt abgerechnet und sich dadurch persönlich bereichert) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Um dem Gemeinderat die Höhe der unter Überschreitung ihrer satzungsmäßigen Kompetenzen aufgenommenen Kredite zu verschleiern, verbuchten die Angeklagten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dem Gemeinderat präsentierten die Angeklagten auf diese Weise einen "ordentlichen Haushalt". Für Investitionen seien Kreditaufnahmen "nicht mehr geplant" (Haushalt 2007) bzw. "nicht vorgesehen" (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (u. a. den Bau einer Turnhalle). Um die dadurch bedingten Finanzierungslücken zu decken, nahmen die Angeklagten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen im Juli 2007 und im März 2008 für die Marktgemeinde weitere Kassenkredite (Art. 73 BayGO) in Höhe von jeweils 2 Mio. Euro auf. Die Mittel aus den Krediten wurden sämtlich für Aufgaben der Gemeinde verwendet.

Das Landgericht hat die beiden Fälle der Kreditaufnahme jeweils als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (rund 88.000 € und 92.000 €) entstanden. Dass die Investitionen wegen besonderer Dringlichkeit hätten durchgeführt werden müssen sei nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeinderat in Kenntnis der tatsächlichen Finanzlage die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, als unbegründet verworfen. Insbesondere kommt es für die Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, nicht auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres an. Mittelbare Vorteile aus der zweckgemäßen Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Vermögenswert dar, der den bereits eingetreten Nachteil durch die Zinsverpflichtung ausgleichen könnte.

Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 592/10

Landgericht München II – Urteil vom 16. Juni 2010 – W5 KLs 65 Js 38937/08

Karlsruhe, den 4. Mai 2011

§ 266 StGB - Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …

Art. 73 BayGO – Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.


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