Besuch des belgischen Verfassungsgerichtshofs beim Bundesverfassungsgericht

Kurzfassung: Besuch des belgischen Verfassungsgerichtshofs beim BundesverfassungsgerichtEine Delegation des belgischen Verfassungsgerichtshofs unter der Leitung der Präsidenten Jean Spreutels und André Alen besu ...
[Bundesverfassungsgericht - 27.02.2015] Besuch des belgischen Verfassungsgerichtshofs beim Bundesverfassungsgericht

Eine Delegation des belgischen Verfassungsgerichtshofs unter der Leitung der Präsidenten Jean Spreutels und André Alen besuchte vom 25. bis 27. Februar 2015 das Bundesverfassungsgericht. Die Delegation wurde von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche umfassten u. a. die Berücksichtigung des Völkerrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen, das Verhältnis der nationalen Verfassungsgerichte zum Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Bezüge zwischen der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Europarecht.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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