13.03.2015 17:15 Uhr in Medien & Presse von ZDF
ZDF-Fernsehratsvorsitzender nimmt zum Entwurf für einen neuen ZDF-Staatsvertrag Stellung
Kurzfassung: ZDF-Fernsehratsvorsitzender nimmt zum Entwurf für einen neuen ZDF-Staatsvertrag StellungBei der künftigen Zusammensetzung des Fernsehrates sollen auch weiterhin Vertreter der politischen Parteien be ...
[ZDF - 13.03.2015] ZDF-Fernsehratsvorsitzender nimmt zum Entwurf für einen neuen ZDF-Staatsvertrag Stellung
Bei der künftigen Zusammensetzung des Fernsehrates sollen auch weiterhin Vertreter der politischen Parteien berücksichtigt werden, so eine Stellungnahme des Vorsitzenden des ZDF-Fernsehrates, Ruprecht Polenz. Die Gremien müssten so organisiert und besetzt sein, dass sie die Vielfalt des Gemeinwesens und die gesellschaftliche Pluralität widerspiegelten. Das gelte auch für die so genannte "Staatsbank", zu der das Bundesverfassungsgericht die Parteien zähle.
Ruprecht Polenz: "Mit den 16 Vertretern der Länder, die von den Landesregierungen zu entsenden sind, wird zwar die föderale Vielfalt in Deutschland abgebildet. Aber es ist auch das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen staatlichen Gewalten, vor allem zwischen Exekutive und Legislative, zu betrachten. Insofern sind mit Blick auf das Vielfaltsgebot auch die Parteien zu berücksichtigen. Sie bündeln gesellschaftliche Interessen und leisten durch ihre unterschiedliche Distanz zur Exekutive einen wichtigen Beitrag zur Pluralität der Staatsbank, insbesondere wenn kleinere Parteien mit berücksichtigt werden."
Außerdem wird auf eine geplante Vorschrift im ZDF-Staatsvertragsentwurf hingewiesen, nach der die Mitgliedschaft in den Gremien durch Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle enden solle. Im Gesetz werde das Ausscheiden des Gremienmitglieds aus der entsendungsberechtigten Stelle beispielhaft als wichtiger Grund genannt. Diese Regelung kollidiere mit der unabhängigen Stellung der Gremienmitglieder als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit.
Polenz dazu: "Wichtige Gründe für eine Abberufung können wohl nur solche sein, die Zweifel an der unabhängigen Funktionswahrnehmung begründen. Ich frage mich, ob beispielsweise ein Regierungswechsel in einem Land ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein kann. Da der Fernsehrat beauftragt werden soll, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtssicher im neuen Staatsvertrag zu beschreiben."
Schließlich wird gefordert, dass nur die Ergebnisse der Sitzungen des Plenums veröffentlicht werden sollten, nicht auch die Beratungsergebnisse der Ausschüsse, welche nicht öffentlich tagen. Polenz: "Die Ausschüsse des Fernsehrates haben lediglich vorberatende Funktion. Sie treffen keine Entscheidungen. Die Willensbildungsprozesse innerhalb des Fernsehrates genießen zu Recht den Schutz der Vertraulichkeit. Die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen trägt diesem Schutz Rechnung. Eine gleichzeitige Pflicht, die Ergebnisse einzelner Vorberatungen zu veröffentlichen, würde dem entgegenstehen. Gegen die Veröffentlichung der Anwesenheitslisten der Ausschüsse spricht dagegen nichts. Denn die Veröffentlichungspflicht dient der Transparenz der Aufgabenwahrnehmung der Ausschussmitglieder, berührt indes nicht den Willensbildungsprozess des Organs."
www.fernsehrat.zdf.de
Bei der künftigen Zusammensetzung des Fernsehrates sollen auch weiterhin Vertreter der politischen Parteien berücksichtigt werden, so eine Stellungnahme des Vorsitzenden des ZDF-Fernsehrates, Ruprecht Polenz. Die Gremien müssten so organisiert und besetzt sein, dass sie die Vielfalt des Gemeinwesens und die gesellschaftliche Pluralität widerspiegelten. Das gelte auch für die so genannte "Staatsbank", zu der das Bundesverfassungsgericht die Parteien zähle.
Ruprecht Polenz: "Mit den 16 Vertretern der Länder, die von den Landesregierungen zu entsenden sind, wird zwar die föderale Vielfalt in Deutschland abgebildet. Aber es ist auch das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen staatlichen Gewalten, vor allem zwischen Exekutive und Legislative, zu betrachten. Insofern sind mit Blick auf das Vielfaltsgebot auch die Parteien zu berücksichtigen. Sie bündeln gesellschaftliche Interessen und leisten durch ihre unterschiedliche Distanz zur Exekutive einen wichtigen Beitrag zur Pluralität der Staatsbank, insbesondere wenn kleinere Parteien mit berücksichtigt werden."
Außerdem wird auf eine geplante Vorschrift im ZDF-Staatsvertragsentwurf hingewiesen, nach der die Mitgliedschaft in den Gremien durch Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle enden solle. Im Gesetz werde das Ausscheiden des Gremienmitglieds aus der entsendungsberechtigten Stelle beispielhaft als wichtiger Grund genannt. Diese Regelung kollidiere mit der unabhängigen Stellung der Gremienmitglieder als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit.
Polenz dazu: "Wichtige Gründe für eine Abberufung können wohl nur solche sein, die Zweifel an der unabhängigen Funktionswahrnehmung begründen. Ich frage mich, ob beispielsweise ein Regierungswechsel in einem Land ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein kann. Da der Fernsehrat beauftragt werden soll, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtssicher im neuen Staatsvertrag zu beschreiben."
Schließlich wird gefordert, dass nur die Ergebnisse der Sitzungen des Plenums veröffentlicht werden sollten, nicht auch die Beratungsergebnisse der Ausschüsse, welche nicht öffentlich tagen. Polenz: "Die Ausschüsse des Fernsehrates haben lediglich vorberatende Funktion. Sie treffen keine Entscheidungen. Die Willensbildungsprozesse innerhalb des Fernsehrates genießen zu Recht den Schutz der Vertraulichkeit. Die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen trägt diesem Schutz Rechnung. Eine gleichzeitige Pflicht, die Ergebnisse einzelner Vorberatungen zu veröffentlichen, würde dem entgegenstehen. Gegen die Veröffentlichung der Anwesenheitslisten der Ausschüsse spricht dagegen nichts. Denn die Veröffentlichungspflicht dient der Transparenz der Aufgabenwahrnehmung der Ausschussmitglieder, berührt indes nicht den Willensbildungsprozess des Organs."
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