17.03.2015 12:41 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.
BFI&F e.V. initiiert über Mitglieder Verfassungsbeschwerden gegen Ungleichbehandlung
.Kurzfassung: -- /via JETZT-PR/ --
[Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. - 17.03.2015] Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. hat über eines seiner Mitgliedsunternehmen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Die Eingaben richten sich gegen die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die zwischen den Berufsständen abweichenden Gebührenregelungen für die Beantragung von Mahnbescheiden stellen für den Verband einen klaren Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz dar. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte unmittelbare Auswirkungen sowohl auf die Branche als auch auf die Schuldner haben. Weitere Informationen über den BFI&F auf der verbandseigenen Internetpräsenz unter http://www.bfif.de
Gemäß § 4 Abs. 4 RDGEG [Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz] dürfen Inkassounternehmer für die Beantragung eines Mahnbescheides 25,00 EUR verlangen. Zudem werden in § 4 Abs. 5 RDGEG die Gebühren der Rechts-/Inkassodienstleister auf den Kostenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beschränkt. Nach dem RVG kann ein Rechtsanwalt für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren eine Gebühr in Höhe von mindestens 45,00 EUR zzgl. Auslagen und Steuern berechnen. Abhängig vom Streitwert erhöht sich diese Gebühr. Ein Inkassodienstleister darf jedoch für die gleiche Tätigkeit § 4 Abs. 4 RDGEG lediglich 25,00 EUR abrechnen. In dieser abweichenden Vergütung sieht der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. einen Widerspruch, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird dieses nun auf grundrechtsrelevante Plausibilität geprüft. »Unbedingten Nachbesserungsbedarf sehen wir in diesem Gesetz auch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes«, so Beschwerdeführer und Vorsitzender des BFI&F, Patric Weilacher. »Es kann nicht sein, dass Schuldner, Gläubiger und Dienstleister bei gleichem Sachstand unterschiedlich behandelt werden«.
Auch den Schuldnerschutz sehen die Mitglieder des BFI&F keinesfalls als tragfähiges Gegenargument, zumal der Schuldner es selbst in der Hand habe, die Kosten der gegen ihn gerichteten Forderungen gering zu halten. Letztlich handelt es sich um sogenannte Verzugskosten, bei denen sich keinerlei Unterschied hinsichtlich des Arbeitsaufwands zwischen den beiden Berufsständen erschließt. Ganz im Gegenteil: Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt, muss der Schuldner mehr bezahlen, als dies bei einem Inkassobüro der Fall ist. Insofern wird der Schuldner also bei der Forderungseintreibung durch einen Anwalt wirtschaftlicher schlechter gestellt. Somit sei ein einheitlich anwendbares Gebührentableau nach Ansicht der Inkassodienstleister auch für die Schuldner selbst ein Signal der Rechtssicherheit. Die Beschwerde wurde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe unter Aktenzeichen 1 BvR 2679/14 über ein Mitglied des BFI&F eingereicht.
Gemäß § 4 Abs. 4 RDGEG [Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz] dürfen Inkassounternehmer für die Beantragung eines Mahnbescheides 25,00 EUR verlangen. Zudem werden in § 4 Abs. 5 RDGEG die Gebühren der Rechts-/Inkassodienstleister auf den Kostenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beschränkt. Nach dem RVG kann ein Rechtsanwalt für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren eine Gebühr in Höhe von mindestens 45,00 EUR zzgl. Auslagen und Steuern berechnen. Abhängig vom Streitwert erhöht sich diese Gebühr. Ein Inkassodienstleister darf jedoch für die gleiche Tätigkeit § 4 Abs. 4 RDGEG lediglich 25,00 EUR abrechnen. In dieser abweichenden Vergütung sieht der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. einen Widerspruch, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird dieses nun auf grundrechtsrelevante Plausibilität geprüft. »Unbedingten Nachbesserungsbedarf sehen wir in diesem Gesetz auch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes«, so Beschwerdeführer und Vorsitzender des BFI&F, Patric Weilacher. »Es kann nicht sein, dass Schuldner, Gläubiger und Dienstleister bei gleichem Sachstand unterschiedlich behandelt werden«.
Auch den Schuldnerschutz sehen die Mitglieder des BFI&F keinesfalls als tragfähiges Gegenargument, zumal der Schuldner es selbst in der Hand habe, die Kosten der gegen ihn gerichteten Forderungen gering zu halten. Letztlich handelt es sich um sogenannte Verzugskosten, bei denen sich keinerlei Unterschied hinsichtlich des Arbeitsaufwands zwischen den beiden Berufsständen erschließt. Ganz im Gegenteil: Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt, muss der Schuldner mehr bezahlen, als dies bei einem Inkassobüro der Fall ist. Insofern wird der Schuldner also bei der Forderungseintreibung durch einen Anwalt wirtschaftlicher schlechter gestellt. Somit sei ein einheitlich anwendbares Gebührentableau nach Ansicht der Inkassodienstleister auch für die Schuldner selbst ein Signal der Rechtssicherheit. Die Beschwerde wurde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe unter Aktenzeichen 1 BvR 2679/14 über ein Mitglied des BFI&F eingereicht.
Weitere Informationen
Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V., Herr Patric Weilacher
Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland
Tel.: +49-(0)69-710 456 460; http://www.bfif.de
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