01.04.2015 11:00 Uhr in Hobby & Unterhaltung von -
Die Mietpreisbremse kommt: Bundesrat billigt Gesetzesentwurf
Kurzfassung: (Mynewsdesk) Lange wurde über das Thema debattiert, nun hat der Gesetzgeber Fakten geschaffen: Auf Vermieter und Mieter in Deutschland kommen in diesem Jahr einige Veränderungen zu. Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellungsprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) gebilligt. Somit wird es voraussichtlich zum 01.06.2015 in Kraft treten.
Änderungen des ...
Änderungen des ...
[- - 01.04.2015] (Mynewsdesk) Lange wurde über das Thema debattiert, nun hat der Gesetzgeber Fakten geschaffen: Auf Vermieter und Mieter in Deutschland kommen in diesem Jahr einige Veränderungen zu. Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellungsprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) gebilligt. Somit wird es voraussichtlich zum 01.06.2015 in Kraft treten.
Änderungen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes
Das Gesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
* Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die zulässige Miete höchstens auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten zuzüglich 10% steigen dürfen.
* Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ebenso ausgenommen wie Erstvermietungen nach einer umfassenden Modernisierung.
* Laut dem Gesetz dürfen die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2020, für höchstens fünf Jahre, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbegrenzung gilt.
* Maklerverträge sollen zukünftig in Textform gefasst werden, wobei entsprechende Vertragserklärungen auch per E-Mail erfolgen können.
* Außerdem soll zukünftig bei Wohnungsvermittlungen das marktwirtschaftliche Prinzip, auch Bestellerprinzip genannt, gelten. Danach kommen entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem vermittelnden Makler nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrages mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Hat der Vermieter dagegen dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters zur Verfügung gestellt, ist der Mieter zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr nicht verpflichtet.
* Vereinbarungen, wonach die Maklervergütung auf den Wohnungssuchenden abgewälzt wird, werden unwirksam.
Warum werden diese Änderungen vorgenommen? Ziel des neuen Gesetzes ist, den Mietanstieg in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu begrenzen und den Mieter dadurch finanziell zu entlasten.
Mögliche Probleme
So sinnvoll eine Stärkung der Mieterrechte gerade im Hinblick auf teure städtische Ballungsgebiete erscheint, führt die geplante Umsetzung des Gesetzes jedoch derzeit zu einigen Verunsicherungen auf dem Wohnungsmarkt. Viele Vermieter befürchten, zukünftig die Maklergebühr alleine tragen zu müssen. Daher treten einige Vermieter als Privatanbieter auf, sodass in manchen Städten Wohnungsmakler nur noch wenige Mietobjekte anbieten können.
Bereits jetzt zeigt die Neuregelung Auswirkungen: Prozesse wie die Abstimmung von Besichtigungsterminen verlängern sich spürbar. Meist fordern die Vermieter zunächst eine Anfrage in Schriftform mit entsprechender Selbstauskunft, bevor sie eine Vorauswahl treffen. Häufig kann nur per E-Mail mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen werden. Insbesondere in den Ballungsgebieten erfolgt aufgrund der hohen Nachfrage keine schnelle Rückmeldung des Vermieters. Hierdurch wiederum können Rückfragen zum Mietobjekt nicht unmittelbar geklärt und Besichtigungstermine nicht mehr zusammenhängend koordiniert werden. Die Besichtigungstermine verteilen sich immer häufiger auf einzelne Tage (insbesondere in den Abendstunden) und auf die Wochenenden.
Darüber hinaus wird erwartet, dass in Fällen, in denen der Vermieter die Maklergebühr zahlen muss, dieser nur noch Mietverträge mit längerfristiger Bindung des Mieters abschließen möchte, um die Maklerprovision hiermit auszugleichen beziehungsweise nicht nach kurzer Zeit erneut zahlen zu müssen.
Wie stark die Veränderungen durch das neue Gesetz positiv wie negativ zu spüren sein werden, bleibt abzuwarten. Eine funktionierende Maßnahme gegen astronomische Mieten in Ballungsräumen ist auf jeden Fall wünschenswert.
Diese Pressemitteilung wurde via Mynewsdesk versendet. Weitere Informationen finden Sie im ICUnet.AG.
Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/owt4wr
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http://www.themenportal.de/vermischtes/die-mietpreisbremse-kommt-bundesrat-billigt-gesetzesentwurf-31112
Änderungen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes
Das Gesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
* Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die zulässige Miete höchstens auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten zuzüglich 10% steigen dürfen.
* Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ebenso ausgenommen wie Erstvermietungen nach einer umfassenden Modernisierung.
* Laut dem Gesetz dürfen die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2020, für höchstens fünf Jahre, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbegrenzung gilt.
* Maklerverträge sollen zukünftig in Textform gefasst werden, wobei entsprechende Vertragserklärungen auch per E-Mail erfolgen können.
* Außerdem soll zukünftig bei Wohnungsvermittlungen das marktwirtschaftliche Prinzip, auch Bestellerprinzip genannt, gelten. Danach kommen entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem vermittelnden Makler nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrages mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Hat der Vermieter dagegen dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters zur Verfügung gestellt, ist der Mieter zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr nicht verpflichtet.
* Vereinbarungen, wonach die Maklervergütung auf den Wohnungssuchenden abgewälzt wird, werden unwirksam.
Warum werden diese Änderungen vorgenommen? Ziel des neuen Gesetzes ist, den Mietanstieg in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu begrenzen und den Mieter dadurch finanziell zu entlasten.
Mögliche Probleme
So sinnvoll eine Stärkung der Mieterrechte gerade im Hinblick auf teure städtische Ballungsgebiete erscheint, führt die geplante Umsetzung des Gesetzes jedoch derzeit zu einigen Verunsicherungen auf dem Wohnungsmarkt. Viele Vermieter befürchten, zukünftig die Maklergebühr alleine tragen zu müssen. Daher treten einige Vermieter als Privatanbieter auf, sodass in manchen Städten Wohnungsmakler nur noch wenige Mietobjekte anbieten können.
Bereits jetzt zeigt die Neuregelung Auswirkungen: Prozesse wie die Abstimmung von Besichtigungsterminen verlängern sich spürbar. Meist fordern die Vermieter zunächst eine Anfrage in Schriftform mit entsprechender Selbstauskunft, bevor sie eine Vorauswahl treffen. Häufig kann nur per E-Mail mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen werden. Insbesondere in den Ballungsgebieten erfolgt aufgrund der hohen Nachfrage keine schnelle Rückmeldung des Vermieters. Hierdurch wiederum können Rückfragen zum Mietobjekt nicht unmittelbar geklärt und Besichtigungstermine nicht mehr zusammenhängend koordiniert werden. Die Besichtigungstermine verteilen sich immer häufiger auf einzelne Tage (insbesondere in den Abendstunden) und auf die Wochenenden.
Darüber hinaus wird erwartet, dass in Fällen, in denen der Vermieter die Maklergebühr zahlen muss, dieser nur noch Mietverträge mit längerfristiger Bindung des Mieters abschließen möchte, um die Maklerprovision hiermit auszugleichen beziehungsweise nicht nach kurzer Zeit erneut zahlen zu müssen.
Wie stark die Veränderungen durch das neue Gesetz positiv wie negativ zu spüren sein werden, bleibt abzuwarten. Eine funktionierende Maßnahme gegen astronomische Mieten in Ballungsräumen ist auf jeden Fall wünschenswert.
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-, Veronika Hackl
Fritz-Schäffer-Promenade 1, 94032 Passau, -
Tel.: 0851 988666-38; http://shortpr.com/owt4wr
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