Oxfam: EU-Entscheidung bei schädlicher Biospritpolitik geht nicht weit genug

Kurzfassung: Oxfam: EU-Entscheidung bei schädlicher Biospritpolitik geht nicht weit genugDas EU-Parlament hat heute beschlossen, den Anteil von Biosprit aus Nahrungspflanzen wie Raps, Mais oder Soja auf sieben Pr ...
[Oxfam Deutschland e.V. - 28.04.2015] Oxfam: EU-Entscheidung bei schädlicher Biospritpolitik geht nicht weit genug

Das EU-Parlament hat heute beschlossen, den Anteil von Biosprit aus Nahrungspflanzen wie Raps, Mais oder Soja auf sieben Prozent des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor zu begrenzen. Die Entscheidung kommentiert Marita Wiggerthale, Agrarexpertin bei Oxfam Deutschland:
"Die Entscheidung des Europaparlaments, den Schaden der Biospritpolitik zu begrenzen, geht nicht weit genug. Aufgrund der mächtigen Interessen der Biospritindustrie wurde die Reform immer weiter verwässert. Die Obergrenze von sieben Prozent erlaubt, dass der europäische Verbrauch im Vergleich zu heute noch um 50 Prozent steigen kann. Europa muss deshalb Biosprit, der mit Nahrungsmitteln konkurriert, komplett abschaffen."
Oxfam fordert Konsequenzen von der EU-Kommission und ihrem Präsidenten: "Die EU-Kommission von Herrn Juncker darf für die Zeit nach 2020 keine verbindlichen Biospritziele für den Transportsektor mehr festgelegen. Wir brauchen konkrete Maßnahmen, um die Bioenergie-Nutzung auf einem nachhaltigen Niveau zu begrenzen und eine starke Gesetzgebung, die die Landrechte lokaler Gemeinschaften schützt."
Was beinhaltet der endgültige Beschluss?
- Eine Obergrenze von sieben Prozent auf Biosprit aus Agrarrohstoffen (im Vergleich zu geschätzt 8,6 Prozent im Jahr 2020 ohne eine Begrenzung), wobei die Mitgliedsstaaten eine niedrigere Obergrenze festlegen können.
- Die EU-Kommission und Kraftstofflieferanten müssen jährlich über die indirekten Emissionen berichten und dabei indirekte Landnutzungsänderungen berücksichtigen. Indirekte Landnutzungsänderungen (engl. Indirect Land Use Change, ILUC) entstehen, wenn der Anbau von Nahrungs- und Futtermitteln aufgrund der Agrospritproduktion auf neue Flächen ausweicht, die dann in landwirtschaftlich nutzbare Ackerflächen umgewandelt werden. Dabei werden oft Regenwälder vernichtet, Feuchtgebiete trockengelegt oder Weiden umgebrochen.
- Eine nicht verpflichtende Zielgröße in Höhe von 0,5 Prozent für fortschrittlichen Biosprit (2. und 3. Generation) muss noch von den Mitgliedsstaaten bestätigt werden. Voraussetzung ist, dass sie Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Der fortschrittliche Biosprit (etwa aus Algen oder Reststoffen) wird zweifach auf das 10 Prozent Ziel der Erneuerbaren Energie Richtlinie im Verkehrssektor angerechnet.
Hintergrund
Die EU-Kommission hatte am 17. Oktober 2012 einen Gesetzesvorschlag für eine Reform der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie und der Kraftstoffqualitätsrichtlinie eingebracht. Das Ziel: konventionelle Biokraftstoffe aus Nahrungsmitteln (1. Generation) mit einem höheren Treibhausgasrisiko (Stichwort: indirekte Landnutzungsänderungen, ILUC) zu begrenzen, um die Klimabilanz zu verbessern. Sie schlug eine Begrenzung von konventionellen Biokraftstoffen auf fünf Prozent am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor vor, während das Europaparlament einen Anteil von sechs Prozent und der Europäische Rat einen Anteil von sieben Prozent beschlossen. Der ausgehandelte Kompromiss von sieben Prozent folgt dem Vorschlag der EU-Mitgliedsstaaten.
Was fordert Oxfam?
Oxfam setzt sich für eine Reform der Erneuerbaren Energierichtlinie von 2009 ein und fordert:
- eine Abschaffung des 10-Prozent-Ziels für Erneuerbare Energien im Transportbereich und ein Ende jeglicher Förderung solchen Biosprits, der mit Nahrungsmitteln und um Land und Wasser konkurriert.
- eine Einbeziehung aller Treibhausgasemissionen in die Emissionsberechnung, einschließlich der Emissionen durch indirekte Landnutzungsänderungen.
- eine Einführung von verbindlichen Sozialkriterien für die Biospritproduktion, die die Ernährungssicherheit, den Zugang zu Land und Wasser, Menschenrechte und das Prinzip der freien, rechtzeitigen und informierten Zustimmung von betroffenen Gemeinden umfasst.

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