Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei erstreckt sich nur auf den Verantwortungsbereich des Bundes

Kurzfassung: Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei erstreckt sich nur auf den Verantwortungsbereich des BundesDas Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteil ...
[Bundesverfassungsgericht - 02.06.2015] Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei erstreckt sich nur auf den Verantwortungsbereich des Bundes

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Maßstäbe konkretisiert, nach denen die Bundesregierung zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei verpflichtet ist. Das Informationsrecht erstreckt sich nur auf Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Hierzu rechnet insbesondere die Entscheidung, inwieweit die Bundespolizei dem Unterstützungsersuchen eines Landes folgt. Die Bundesregierung ist hingegen nicht verpflichtet, sich zum Einsatzkonzept der Landespolizei und zu dessen Durchführung zu äußern. Parlamentarische Anfragen zu disziplinarrechtlich relevantem Verhalten von einzelnen Bundespolizisten sind jedoch zu beantworten, soweit sie die Tatsachen, aufgrund derer hierfür ein begründeter Verdacht besteht, hinreichend klar erkennen lassen. Nach diesen Maßstäben ist der von der Fraktion DIE LINKE gestellte Antrag im Organstreitverfahren teilweise erfolgreich.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-037.html

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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