17.07.2015 17:10 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH
Verhandlung am 24. Juli 2015 in Sachen V ZR 244/14 (Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft)
Kurzfassung: Verhandlung am 24. Juli 2015 in Sachen V ZR 244/14 (Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft)Die Parteien sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinsc ...
[Bundesgerichtshof BGH - 17.07.2015] Verhandlung am 24. Juli 2015 in Sachen V ZR 244/14 (Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft)
Die Parteien sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde in den 1980er-Jahren errichtet. In der Eigentümerversammlung vom 14. August 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer die Durchführung einer Fassadensanierung mit förderfähiger Wärmedämmung. Um die Kosten, die mit ca. 2.000.000 € veranschlagt wurden, zu finanzieren, beschlossen sie zudem die Aufnahme eines KfW-Förderkredits, dessen Zinssatz sich zum damaligen Zeitpunkt auf 0% belief, in Höhe von ca. 1.320.000 € mit einer Laufzeit von 10 Jahren sowie die Finanzierung des restlichen Betrages von ca. 900.000 € durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage.
Das Amtsgericht hat die gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die Revision einer Wohnungseigentümerin, die die Abweisung der Klage erreichen will.
Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Darlehens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Vorinstanzen:
AG Pforzheim 12 C 82/13 (Urteil vom 23. Dezember 2013)
LG Karlsruhe 11 S 8/14 (Urteil vom 7. Oktober 2014)
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die Parteien sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde in den 1980er-Jahren errichtet. In der Eigentümerversammlung vom 14. August 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer die Durchführung einer Fassadensanierung mit förderfähiger Wärmedämmung. Um die Kosten, die mit ca. 2.000.000 € veranschlagt wurden, zu finanzieren, beschlossen sie zudem die Aufnahme eines KfW-Förderkredits, dessen Zinssatz sich zum damaligen Zeitpunkt auf 0% belief, in Höhe von ca. 1.320.000 € mit einer Laufzeit von 10 Jahren sowie die Finanzierung des restlichen Betrages von ca. 900.000 € durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage.
Das Amtsgericht hat die gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die Revision einer Wohnungseigentümerin, die die Abweisung der Klage erreichen will.
Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Darlehens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Vorinstanzen:
AG Pforzheim 12 C 82/13 (Urteil vom 23. Dezember 2013)
LG Karlsruhe 11 S 8/14 (Urteil vom 7. Oktober 2014)
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