11.08.2015 11:09 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bayerischer Rundfunk (BR)
KDG muss ARD-alpha weiter im analogen Kabel einspeisen
Kurzfassung: KDG muss ARD-alpha weiter im analogen Kabel einspeisenDas Verwaltungsgericht München hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) verpflichtet, Kabel Deutschland (KDG) vorläufig, bis zu ...
[Bayerischer Rundfunk (BR) - 11.08.2015] KDG muss ARD-alpha weiter im analogen Kabel einspeisen
Das Verwaltungsgericht München hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) verpflichtet, Kabel Deutschland (KDG) vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, anzuweisen, das Programm ARD-alpha in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Das Gericht hat damit einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben, den der BR im Januar 2015 gestellt hatte.
Entgegen der Auffassung von BLM und KDG habe das Programm "ARD-alpha" den so genannten Must-Carry-Status von BR-alpha nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nicht eingebüßt, so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung. Wesentlich für die Identität des Programms seien die verbreiteten Inhalte, nicht der Name des Programms. An der Identität des Spartenprogramms mit dem Inhalt Bildung hat sich aber nach Ansicht des Gerichts nichts Wesentliches geändert. Vorgenommene Programmänderungen ebenso wie die Namensänderung seien zudem genuiner Ausdruck der Programmautonomie des BR und Teil seiner grundrechtlich geschützten Freiheitsausübung.
In der Sache enthält Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nach Auffassung des Gerichts eine unbedingte Verpflichtung zur Einspeisung der dort genannten öffentlichen-rechtlichen Rundfunkprogramme in das analoge Kabel. Unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu Entgelten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze vom 16. Juni 2015 führt das Verwaltungsgericht München aus, dass sich aus keiner Rechtsvorschrift der Anspruch der KDG ergibt, dass die Einspeisung eines Must-Carry-Programms von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden darf.
"Wir begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Interesse unserer Zuschauerinnen und Zuschauer, weil damit bis auf weiteres Rechtssicherheit für die Einspeisung von ARD-alpha ins analoge Kabelnetz in Bayern gewonnen ist."
Barbara Nickel, stellvertretende Justitiarin des BR
Pressekontakt
Bayerischer Rundfunk (BR)
Rundfunkplatz 1
80335 München
Deutschland
Telefon: (089) 5900 - 10560
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Mail: presse@br.de
URL: http://br.de
Das Verwaltungsgericht München hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) verpflichtet, Kabel Deutschland (KDG) vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, anzuweisen, das Programm ARD-alpha in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Das Gericht hat damit einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben, den der BR im Januar 2015 gestellt hatte.
Entgegen der Auffassung von BLM und KDG habe das Programm "ARD-alpha" den so genannten Must-Carry-Status von BR-alpha nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nicht eingebüßt, so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung. Wesentlich für die Identität des Programms seien die verbreiteten Inhalte, nicht der Name des Programms. An der Identität des Spartenprogramms mit dem Inhalt Bildung hat sich aber nach Ansicht des Gerichts nichts Wesentliches geändert. Vorgenommene Programmänderungen ebenso wie die Namensänderung seien zudem genuiner Ausdruck der Programmautonomie des BR und Teil seiner grundrechtlich geschützten Freiheitsausübung.
In der Sache enthält Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nach Auffassung des Gerichts eine unbedingte Verpflichtung zur Einspeisung der dort genannten öffentlichen-rechtlichen Rundfunkprogramme in das analoge Kabel. Unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu Entgelten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze vom 16. Juni 2015 führt das Verwaltungsgericht München aus, dass sich aus keiner Rechtsvorschrift der Anspruch der KDG ergibt, dass die Einspeisung eines Must-Carry-Programms von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden darf.
"Wir begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Interesse unserer Zuschauerinnen und Zuschauer, weil damit bis auf weiteres Rechtssicherheit für die Einspeisung von ARD-alpha ins analoge Kabelnetz in Bayern gewonnen ist."
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