17.08.2015 10:08 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH

Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die...

Kurzfassung: Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohneinheiten) Die Klägerin ist die Gesellschaft für musik ...
[Bundesgerichtshof BGH - 17.08.2015] Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohneinheiten)

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Im Bereich der Kabelweitersendung übernimmt sie außerdem das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, die auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhen.
Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten in München. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weitergeleitet wird.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie hat die Beklagte wegen der Verletzung des Rechts von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe in der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.548,73 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Zahlungsanträge weiter.
Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 20. Februar 2013 - 21 O 16054/12, NZM 2013, 864
OLG München - Urteil vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13, GRUR 2015, 371

Pressekontakt
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Weitere Informationen
Bundesgerichtshof BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Bundesgerichtshof BGH,
, 76125 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: ;
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt

Bundesgerichtshof BGH

76125 Karlsruhe
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/127848

https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesgerichtshof-bgh-pressefach.html
Die Pressemeldung "Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die..." unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die..." ist Bundesgerichtshof BGH, vertreten durch .