17.08.2015 11:14 Uhr in Medien & Presse von Bundesgerichtshof BGH
Verhandlungstermin am 23. September 2015 in Sachen I ZR 69/14 (Nutzung von Interviewausschnitten)
Kurzfassung: Verhandlungstermin am 23. September 2015 in Sachen I ZR 69/14 (Nutzung von Interviewausschnitten)Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana ...
[Bundesgerichtshof BGH - 17.08.2015] Verhandlungstermin am 23. September 2015 in Sachen I ZR 69/14 (Nutzung von Interviewausschnitten)
Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über sich und ihre Ehe mit Lothar Matthäus und mit Matteo Baldo über den Stand ihrer Beziehung zueinander und strahlte diese am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS
Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle in ihrer Sendung "Prominent" am 1. und 3. August 2010.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Leistungsschutzrechte der Klägerin an den von ihr veröffentlichten Interviewausschnitten schuldhaft verletzt. Die Verwendung der Ausschnitte durch die Beklagte sei nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne des 51 Satz 1 UrhG* gerechtfertigt, weil die Beklagte gerade die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews genutzt habe. Durch die Übernahme werde das überwiegende Interesse der Klägerin an der Erstauswertung der Exklusivinterviews empfindlich gestört. Die erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe in der streitgegenständlichen Art und Weise sei auch nicht geboten im Sinne des 50 UrhG**, weil es in Bezug auf das Interview vom 26. Juli 2010 an einem aktuellen Ereignis fehle und die Übernahme der Ausschnitte aus der Sendung der Klägerin vom 2. August 2010 durch die Beklage am 3. August 2010 lediglich Anknüpfungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu in gleicher Gewichtung einbeziehe, ohne dass das Interview und der ausstrahlende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissverständlichen Auseinandersetzung seien.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 13. September 2011 - 310 O 480/10
OLG Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 U 225/11
* 51 UrhG lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
** 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über sich und ihre Ehe mit Lothar Matthäus und mit Matteo Baldo über den Stand ihrer Beziehung zueinander und strahlte diese am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS
Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle in ihrer Sendung "Prominent" am 1. und 3. August 2010.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Leistungsschutzrechte der Klägerin an den von ihr veröffentlichten Interviewausschnitten schuldhaft verletzt. Die Verwendung der Ausschnitte durch die Beklagte sei nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne des 51 Satz 1 UrhG* gerechtfertigt, weil die Beklagte gerade die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews genutzt habe. Durch die Übernahme werde das überwiegende Interesse der Klägerin an der Erstauswertung der Exklusivinterviews empfindlich gestört. Die erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe in der streitgegenständlichen Art und Weise sei auch nicht geboten im Sinne des 50 UrhG**, weil es in Bezug auf das Interview vom 26. Juli 2010 an einem aktuellen Ereignis fehle und die Übernahme der Ausschnitte aus der Sendung der Klägerin vom 2. August 2010 durch die Beklage am 3. August 2010 lediglich Anknüpfungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu in gleicher Gewichtung einbeziehe, ohne dass das Interview und der ausstrahlende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissverständlichen Auseinandersetzung seien.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 13. September 2011 - 310 O 480/10
OLG Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 U 225/11
* 51 UrhG lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
** 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
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