17.08.2015 11:02 Uhr in Gesundheit & Wellness von Bundesgerichtshof BGH
Verhandlungstermin am 8. Oktober 2015 in Sachen I ZR 225/13 (Werbung für Eizellspende)
Kurzfassung: Verhandlungstermin am 8. Oktober 2015 in Sachen I ZR 225/13 (Werbung für Eizellspende) Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Der B ...
[Bundesgerichtshof BGH - 17.08.2015] Verhandlungstermin am 8. Oktober 2015 in Sachen I ZR 225/13 (Werbung für Eizellspende)
Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätig. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 stellte er die Möglichkeiten der Kinderwunschbehandlung und Reproduktionsmedizin, unter anderem der Eizellspende, vor und führte aus, man erziele an dem tschechischen Institut eine doppelt so hohe Schwangerschaftsrate wie in Deutschland. Dabei erwähnte er, dass die Eizellspende in Deutschland, anders als in der Tschechischen Republik, verboten sei.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe außerdem darauf hingewiesen, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen erforderlichen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und -empfängerinnen vornähmen. Er vertritt die Ansicht, der Beklagte habe dadurch wissentlich dazu beigetragen, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* normierte Verbot der Eizellspende beteiligten. Der Kläger hat von dem Beklagten deshalb die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf die dafür erforderliche Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat als bewiesen angesehen, dass der Beklagte auf der Informationsveranstaltung geäußert habe, es gebe in Deutschland Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten. Dadurch habe der Beklagte die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Informationsveranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine vorbereitende Behandlung aufsuchten und sich danach an dem tschechischen Institut einer Behandlung zur Eizellübertragung unterzögen. Es habe daher eine Beteiligung des Beklagten daran gedroht, dass die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 9. August 2011 - 15 O 474/10
KG - Urteil vom 8. November 2013 - 5 U 143/11, MedR 2014, 498
* 1 ESchG lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
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76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätig. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 stellte er die Möglichkeiten der Kinderwunschbehandlung und Reproduktionsmedizin, unter anderem der Eizellspende, vor und führte aus, man erziele an dem tschechischen Institut eine doppelt so hohe Schwangerschaftsrate wie in Deutschland. Dabei erwähnte er, dass die Eizellspende in Deutschland, anders als in der Tschechischen Republik, verboten sei.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe außerdem darauf hingewiesen, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen erforderlichen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und -empfängerinnen vornähmen. Er vertritt die Ansicht, der Beklagte habe dadurch wissentlich dazu beigetragen, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* normierte Verbot der Eizellspende beteiligten. Der Kläger hat von dem Beklagten deshalb die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf die dafür erforderliche Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat als bewiesen angesehen, dass der Beklagte auf der Informationsveranstaltung geäußert habe, es gebe in Deutschland Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten. Dadurch habe der Beklagte die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Informationsveranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine vorbereitende Behandlung aufsuchten und sich danach an dem tschechischen Institut einer Behandlung zur Eizellübertragung unterzögen. Es habe daher eine Beteiligung des Beklagten daran gedroht, dass die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 9. August 2011 - 15 O 474/10
KG - Urteil vom 8. November 2013 - 5 U 143/11, MedR 2014, 498
* 1 ESchG lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
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