26.08.2015 10:08 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH
Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen
Kurzfassung: Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfenBeschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fälle ...
[Bundesgerichtshof BGH - 26.08.2015] Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen
Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen wird, ist das Verfahren eingestellt worden.
Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hatte der Senat sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10, vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 140/2011) aufgehoben, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.
Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielt hatte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hat es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewandt, mit der er Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht hat. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel des Angeklagten mit Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet verworfen.
Auch die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt (vgl. hierzu Pressemitteilung 134/15 vom 4. August 2015) über die in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat am 3. September 2015 verhandelt wird.
Vorinstanz:
LG Augsburg - Urteil vom 14. November 2013 - 10 KLs 501 Js 127135/95
Pressekontakt
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen wird, ist das Verfahren eingestellt worden.
Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hatte der Senat sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10, vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 140/2011) aufgehoben, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.
Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielt hatte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hat es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewandt, mit der er Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht hat. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel des Angeklagten mit Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet verworfen.
Auch die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt (vgl. hierzu Pressemitteilung 134/15 vom 4. August 2015) über die in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat am 3. September 2015 verhandelt wird.
Vorinstanz:
LG Augsburg - Urteil vom 14. November 2013 - 10 KLs 501 Js 127135/95
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