27.10.2015 17:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Handel & Dienstleistungen von Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Von der Treuhandstiftung zur rechtsfähigen Stiftung
Wer mit seinem Vermögen einen bestimmten Zweck verfolgen will, kann dies über eine Stiftung erreichen. Eine rechtsfähige Stiftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setzt die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde voraus.Kurzfassung: Wer mit seinem Vermögen einen bestimmten Zweck verfolgen will, kann dies über eine Stiftung erreichen. In Betracht kommen eine selbständige und eine unselbständige Stiftung.
[Rechtsanwälte Wüterich Breucker - 27.10.2015] Wer mit seinem Vermögen einen bestimmten Zweck verfolgen will, kann dies über eine Stiftung erreichen. Eine rechtsfähige Stiftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setzt die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde voraus. Diese prüft auch, ob das Vermögen ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft zu verfolgen. Fehlt es hieran, kann der Stifter sein Ziel auf einem alternativen Weg erreichen: Er kann eine unselbständige Stiftung gründen. "Hierfür genügt ein Treuhandvertrag, in welchem der Stifter einem Treuhänder das Vermögen zur Verwaltung zur Verfügung stellt und ihn verpflichtet, damit dauerhaft einen bestimmten Zweck zu verfolgen", erläutert der Stuttgarter Anwalt Marius Breucker (https://www.xing.com/profile/Marius_Breucker).
Als Treuhänder kommt sowohl eine Vertrauensperson des Stifters als auch eine Institution in Betracht, die Gewähr dafür trägt, mit dem Vermögen die Ziele des Stifters zu verfolgen. Zu Lebzeiten kann der Stifter sein Vermögen einem anderen unentgeltlich zuwenden und ihn zugleich verpflichten, das Vermögen zweckgebunden einzusetzen. Neben einer solchen Schenkung unter Auflage eignet sich als Stiftungsgeschäft vor allem ein Treuhandvertrag. Darin können auch Regelungen über den Tod des Stifters hinaus getroffen werden. Denkbar ist auch, dass der Stifter in einer Verfügung von Todes wegen - einen Testament oder Erbvertrag - Teile seines Vermögens einem Treuhänder vermacht und diesen zugleich verpflichtet, das Vermögen in bestimmter Weise zu verwalten und einzusetzen.
Häufig schwebt dem Stifter vor, die unselbständige Stiftung auf Dauer in eine selbständige Stiftung zu überführen. Auf diese Weise erhält die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also in eigenem Namen rechtlich tätig werden. Sie wird damit unabhängig von der Person des Treuhänders. Die Organe der Stiftung, die Art und Weise der Verwaltung und die dauerhaft zu verfolgenden Zwecke kann der Stifter in einer Stiftungssatzung niederlegen. Damit erlangt er größtmögliche Gewissheit, dass die Stiftung den intendierten Zweck dauerhaft und institutionell unabhängig von einzelnen Personen verfolgt.
Der Stifter kann aber auch eine unselbständige Stiftung so gestalten, dass sie dauerhaft die angestrebten Zwecke verfolgt und dabei möglichst unabhängig von der Person des Treuhänders ist. "Eine unselbständige Stiftung kann eine Stiftungssatzung haben und sich damit der Rechtsform der selbständigen Stiftung annähern", erklärt Rechtsanwalt Marius Breucker. Wenn auf Dauer die Umwandlung in eine selbständige Stiftung gewollt ist, kommt es entscheidend darauf an, hierfür klare Kriterien und Zuständigkeiten zu regeln. Insbesondere, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen ZR 434/13) muss eindeutig geregelt sein, welche von mehreren Stiftern gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt sind. Wenn insoweit Unklarheiten verbleiben, kann bei zwei Stiftern nicht ein einzelner Stifter Weisungen gegen den Willen des anderen erteilen, so der BGH. "Entscheidend sind klare Kriterien im Stiftungsgeschäft oder der Satzung, unter welchen Voraussetzungen die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden soll und wer in Zweifelsfällen weisungsbefugt ist", so Marius Breucker.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Von der Treuhandstiftung zur rechtsfähigen Stiftung" sind auf:
https://about.me/mariusbreucker
zu finden.
Als Treuhänder kommt sowohl eine Vertrauensperson des Stifters als auch eine Institution in Betracht, die Gewähr dafür trägt, mit dem Vermögen die Ziele des Stifters zu verfolgen. Zu Lebzeiten kann der Stifter sein Vermögen einem anderen unentgeltlich zuwenden und ihn zugleich verpflichten, das Vermögen zweckgebunden einzusetzen. Neben einer solchen Schenkung unter Auflage eignet sich als Stiftungsgeschäft vor allem ein Treuhandvertrag. Darin können auch Regelungen über den Tod des Stifters hinaus getroffen werden. Denkbar ist auch, dass der Stifter in einer Verfügung von Todes wegen - einen Testament oder Erbvertrag - Teile seines Vermögens einem Treuhänder vermacht und diesen zugleich verpflichtet, das Vermögen in bestimmter Weise zu verwalten und einzusetzen.
Häufig schwebt dem Stifter vor, die unselbständige Stiftung auf Dauer in eine selbständige Stiftung zu überführen. Auf diese Weise erhält die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also in eigenem Namen rechtlich tätig werden. Sie wird damit unabhängig von der Person des Treuhänders. Die Organe der Stiftung, die Art und Weise der Verwaltung und die dauerhaft zu verfolgenden Zwecke kann der Stifter in einer Stiftungssatzung niederlegen. Damit erlangt er größtmögliche Gewissheit, dass die Stiftung den intendierten Zweck dauerhaft und institutionell unabhängig von einzelnen Personen verfolgt.
Der Stifter kann aber auch eine unselbständige Stiftung so gestalten, dass sie dauerhaft die angestrebten Zwecke verfolgt und dabei möglichst unabhängig von der Person des Treuhänders ist. "Eine unselbständige Stiftung kann eine Stiftungssatzung haben und sich damit der Rechtsform der selbständigen Stiftung annähern", erklärt Rechtsanwalt Marius Breucker. Wenn auf Dauer die Umwandlung in eine selbständige Stiftung gewollt ist, kommt es entscheidend darauf an, hierfür klare Kriterien und Zuständigkeiten zu regeln. Insbesondere, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen ZR 434/13) muss eindeutig geregelt sein, welche von mehreren Stiftern gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt sind. Wenn insoweit Unklarheiten verbleiben, kann bei zwei Stiftern nicht ein einzelner Stifter Weisungen gegen den Willen des anderen erteilen, so der BGH. "Entscheidend sind klare Kriterien im Stiftungsgeschäft oder der Satzung, unter welchen Voraussetzungen die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden soll und wer in Zweifelsfällen weisungsbefugt ist", so Marius Breucker.
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Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland
Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de
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Autor der Pressemeldung "Von der Treuhandstiftung zur rechtsfähigen Stiftung" ist Rechtsanwälte Wüterich Breucker, vertreten durch Dr. Marius Breucker.