Mieter müssen bunte Wände beim Auszug hell streichen

Aigner Immobilien über die klare BGH-Entscheidung
Kurzfassung: Der Bundesgerichthof hat eine klare Entscheidung bezüglich bunt gestrichener Wände in Mietwohnungen getroffen: Mieter müssen diese beim Auszug vor der Übergabe wieder in hellen, neutralen, deckenden Farben streichen, auch wenn der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
[Aigner Immobilien GmbH - 18.09.2017] Der Bundesgerichthof hat eine klare Entscheidung bezüglich bunt gestrichener Wände in Mietwohnungen getroffen: Mieter müssen diese beim Auszug vor der Übergabe wieder in hellen, neutralen, deckenden Farben streichen, auch wenn der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Der Bundesgerichtshof erläutert sein Urteil: "Mieter dürfen selbst entscheiden, in welchen Farben die Immobilie leuchten soll, beim Auszug müsse aber wieder eine Farbe vorherrschen, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist."

Die Aigner-Experten raten Eigentümern generell, in ihren Mietverträgen auf gültige Renovierungsklauseln zu achten. Martin Steinbeiß, Leiter Vermietung bei Aigner Immobilien, bemerkt: "Den Fristenplan zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sollten Vermieter im Mietvertrag flexibel gestalten. Eine entsprechende Renovierungsklausel kann beispielsweise Formulierungen enthalten wie ‚im Allgemeinen‘, ‚falls erforderlich‘ oder ‚nach Bedarf‘."

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