18.09.2017 08:24 Uhr in Handel & Dienstleistungen und in Gesellschaft & Familie von Aigner Immobilien GmbH
Mieter müssen bunte Wände beim Auszug hell streichen
Aigner Immobilien über die klare BGH-EntscheidungKurzfassung: Der Bundesgerichthof hat eine klare Entscheidung bezüglich bunt gestrichener Wände in Mietwohnungen getroffen: Mieter müssen diese beim Auszug vor der Übergabe wieder in hellen, neutralen, deckenden Farben streichen, auch wenn der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
[Aigner Immobilien GmbH - 18.09.2017] Der Bundesgerichthof hat eine klare Entscheidung bezüglich bunt gestrichener Wände in Mietwohnungen getroffen: Mieter müssen diese beim Auszug vor der Übergabe wieder in hellen, neutralen, deckenden Farben streichen, auch wenn der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Der Bundesgerichtshof erläutert sein Urteil: "Mieter dürfen selbst entscheiden, in welchen Farben die Immobilie leuchten soll, beim Auszug müsse aber wieder eine Farbe vorherrschen, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist."
Die Aigner-Experten raten Eigentümern generell, in ihren Mietverträgen auf gültige Renovierungsklauseln zu achten. Martin Steinbeiß, Leiter Vermietung bei Aigner Immobilien, bemerkt: "Den Fristenplan zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sollten Vermieter im Mietvertrag flexibel gestalten. Eine entsprechende Renovierungsklausel kann beispielsweise Formulierungen enthalten wie ‚im Allgemeinen‘, ‚falls erforderlich‘ oder ‚nach Bedarf‘."
Weitere Informationen zu mietwohnungsboerse.de und auch zu Themen wie Mietpreisbremse Frankfurt, Bestellerprinzip Frankfurt sind auf https://www.mietwohnungsboerse.de erhältlich.
Der Bundesgerichtshof erläutert sein Urteil: "Mieter dürfen selbst entscheiden, in welchen Farben die Immobilie leuchten soll, beim Auszug müsse aber wieder eine Farbe vorherrschen, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist."
Die Aigner-Experten raten Eigentümern generell, in ihren Mietverträgen auf gültige Renovierungsklauseln zu achten. Martin Steinbeiß, Leiter Vermietung bei Aigner Immobilien, bemerkt: "Den Fristenplan zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sollten Vermieter im Mietvertrag flexibel gestalten. Eine entsprechende Renovierungsklausel kann beispielsweise Formulierungen enthalten wie ‚im Allgemeinen‘, ‚falls erforderlich‘ oder ‚nach Bedarf‘."
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Weitere Informationen
Aigner Immobilien GmbH, Frau Christina Vollmer
Ruffinistraße 26, 80637 München, Deutschland
Tel.: (089) 17 87 87 6206; http://www.aigner-immobilien.de
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