15.11.2017 07:13 Uhr in Handel & Dienstleistungen und in Gesellschaft & Familie von Aigner Immobilien GmbH
Kein Vorkaufsrecht für Mieter
Aigner Immobilien erklärt, welche Ausnahmen Vermieter kennen solltenKurzfassung: Wenn ein Vermieter seine Immobilie verkauft, steht seinem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Das renommierte Münchner Immobilienunternehmen Aigner Immobilien erklärt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
[Aigner Immobilien GmbH - 15.11.2017] Das Vorkaufsrecht gilt gem. § 577 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings nicht, wenn der Vermieter seine Immobilie an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts (z.B. im Haushalt lebende Pflegekräfte) verkauft. Laut Rechtsprechung zählen zu den vorkaufsberechtigten Personen der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die Verwandten in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Nichten und Neffen) und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum 2. Grad (Schwiegereltern, Schwager).
Weiter gilt: Bezieht ein Mieter eine bereits bestehende Eigentumswohnung und unterzeichnet dafür einen neuen Mietvertrag, hat er kein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf, es sei denn, dieses wurde vorher vertraglich mit dem Vermieter vereinbart. Wird ein Mehrfamilienhaus durch eine Gesellschaft erworben und anschließend Wohnungseigentum zugunsten der jeweiligen Gesellschafter begründet, kommt ebenfalls kein Vorkaufsrecht zum Tragen.
Mitteilungspflicht des Vermieters vor einem Verkauf: Gemäß § 469 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. Es reicht nicht aus, dem Mieter lediglich die Tatsache des Verkaufs und den Kaufpreis mitzuteilen. Der Mieter muss über den gesamten Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis gesetzt werden. Daher ist in der Regel die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrags zwingend erforderlich. Bei unvollständiger Mitteilung über den geplanten Verkauf oder Verkauf an einen Dritten trotz Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch.
Weitere Informationen zu Mietpreisbremse Frankfurt, Wohnung zu vermieten in Frankfurt, Vermietung Eigentumswohnung Frankfurt sowie zu zahlreichen weiteren Themen sind auf https://www.mietwohnungsboerse.de zu finden.
Weiter gilt: Bezieht ein Mieter eine bereits bestehende Eigentumswohnung und unterzeichnet dafür einen neuen Mietvertrag, hat er kein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf, es sei denn, dieses wurde vorher vertraglich mit dem Vermieter vereinbart. Wird ein Mehrfamilienhaus durch eine Gesellschaft erworben und anschließend Wohnungseigentum zugunsten der jeweiligen Gesellschafter begründet, kommt ebenfalls kein Vorkaufsrecht zum Tragen.
Mitteilungspflicht des Vermieters vor einem Verkauf: Gemäß § 469 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. Es reicht nicht aus, dem Mieter lediglich die Tatsache des Verkaufs und den Kaufpreis mitzuteilen. Der Mieter muss über den gesamten Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis gesetzt werden. Daher ist in der Regel die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrags zwingend erforderlich. Bei unvollständiger Mitteilung über den geplanten Verkauf oder Verkauf an einen Dritten trotz Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch.
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Aigner Immobilien GmbH, Frau Christina Vollmer
Ruffinistraße 26, 80637 München, Deutschland
Tel.: (089) 17 87 87 6206; http://www.aigner-immobilien.de
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