Verfassungsbeschwerde gegen die landesverfassungsgerichtliche Anordnung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein erfolglos

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 18.05.2011
Pressemitteilung vom: 18.05.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 30. August 2010 ...

[Bundesverfassungsgericht - 18.05.2011] Verfassungsbeschwerde gegen die landesverfassungsgerichtliche Anordnung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein erfolglos


Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September 2012 wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerechtfertigt in die Ausübung seines Abgeordnetenberufs ein. Als Bürger werde er zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verkürzung der Wahlperiode und damit seiner Amtszeit betrifft seine Rechte aus dem Abgeordnetenstatus, die er nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann. Die Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben, aber kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen. Wenn der Abgeordnete um die ihm als Abgeordnetem verfassungsrechtlich zukommenden Rechte mit einem anderen Staatsorgan streitet, ist er auf das Organstreitverfahren verwiesen. Der Weg der Verfassungsbeschwerde bleibt ihm selbst dann verschlossen, wenn er als Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das angegriffene Urteil - als Bürger - in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt zu sein, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen. Es wird nicht hinreichend deutlich, welche Verletzung eines Grundrechts der Beschwerdeführer konkret rügen will. Die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze vermitteln jedenfalls dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähige subjektive Rechtsposition.


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Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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