Bundesgerichtshof erlaubt Kopplung von Gewinnspielteilnahme an Warenkauf
- Pressemitteilung der Firma Terhaag & Partner Rechtsanwälte, 18.05.2011
Pressemitteilung vom: 18.05.2011 von der Firma Terhaag & Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf
Kurzfassung: Ein lang erwartetes Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf den Werbemarkt haben. Der Fall: Die Supermarktkette Plus hatte eine Sonderaktion "Einkaufen, ...
[Terhaag & Partner Rechtsanwälte - 18.05.2011] Bundesgerichtshof erlaubt Kopplung von Gewinnspielteilnahme an Warenkauf
Ein lang erwartetes Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf den Werbemarkt haben.
Der Fall: Die Supermarktkette Plus hatte eine Sonderaktion "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" veranstaltet. Dabei erhielten die Kunden bei jedem Einkauf einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an einer Lottoziehung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Lottoziehung war also faktisch an einen vorherigen Einkauf gebunden.
Nach bisheriger Rechtslage war dies unzulässig. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) waren Gewinnspiele unzulässig, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde. Der BGH hatte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte geurteilt, dass ein solch pauschales Verbot europarechtswidrig ist. Der BGH hat sich nunmehr der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.
Die Auswirkungen des Urteils: Das Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter ist wegweisend und hat große Bedeutung für die Werbewelt und zukünftige Gewinnspielveranstaltungen.
Nach dem Urteil des BGH ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nunmehr nur noch dann unzulässig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis einzuordnen ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor, insbesondere war eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgt. Zudem konnte der BGH nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Kaufentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Für zukünftige Fälle wies der BGH darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen.
Fazit: Das Kopplungsverbot in seiner bisherigen Form existiert nicht mehr. Eine Kopplung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit einem Wareneinkauf ist zukünftig mit nur wenigen Ausnahmen zulässig.
Das Urteil im Volltext: www.aufrecht.de/6839.html
Urteilsdatenbank zum Wettbewerbsrecht: www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht.html
Ein lang erwartetes Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf den Werbemarkt haben.
Der Fall: Die Supermarktkette Plus hatte eine Sonderaktion "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" veranstaltet. Dabei erhielten die Kunden bei jedem Einkauf einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an einer Lottoziehung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Lottoziehung war also faktisch an einen vorherigen Einkauf gebunden.
Nach bisheriger Rechtslage war dies unzulässig. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) waren Gewinnspiele unzulässig, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde. Der BGH hatte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte geurteilt, dass ein solch pauschales Verbot europarechtswidrig ist. Der BGH hat sich nunmehr der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.
Die Auswirkungen des Urteils: Das Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter ist wegweisend und hat große Bedeutung für die Werbewelt und zukünftige Gewinnspielveranstaltungen.
Nach dem Urteil des BGH ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nunmehr nur noch dann unzulässig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis einzuordnen ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor, insbesondere war eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgt. Zudem konnte der BGH nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Kaufentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Für zukünftige Fälle wies der BGH darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen.
Fazit: Das Kopplungsverbot in seiner bisherigen Form existiert nicht mehr. Eine Kopplung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit einem Wareneinkauf ist zukünftig mit nur wenigen Ausnahmen zulässig.
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