Vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln in Anlagevermittlungsverträgen unwirksam
- Pressemitteilung der Firma SfB, 23.05.2011
Pressemitteilung vom: 23.05.2011 von der Firma SfB aus Spalt
Kurzfassung: Spalt, 23.05.2011. Das Landgericht Heidelberg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln bei der Beratung und dem Vertrieb von Geldanlageprodukten unwirksam sind. Im konkreten Fall hatte die ZSH ...
[SfB - 23.05.2011] Vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln in Anlagevermittlungsverträgen unwirksam
Spalt, 23.05.2011. Das Landgericht Heidelberg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln bei der Beratung und dem Vertrieb von Geldanlageprodukten unwirksam sind.
Im konkreten Fall hatte die ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, eine Tochtergesellschaft der MLP Finanzdienstleistungen AG, ihren Kunden bei der Vermittlung von Anlageprodukten Formulare zu Unterschrift vorgelegt, die vorformulierte Klauseln enthielten, nach denen auf eine individuelle Beratung verzichtet wird. Die Kunden sollten außerdem auf eine Prüfung durch den Vermittler verzichten, ob die gewählte Anlage ihren finanziellen Verhältnissen sowie ihren Anlagezielen entspricht und demnach für sie geeignet ist.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) hat in der Verwendung dieser Klauseln eine verbraucherschutzwidrige Praktik gesehen und hiergegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Heidelberg hat am 24.03.2011 unter Aktenzeichen 2 O 83/11 diesem Antrag stattgegeben und sich der Auffassung der SfB angeschlossen. "Bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Rahmen der Vermittlung von Geldanlagen handelt es sich um Kardinalspflichten, von denen man sich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen kann. Andernfalls würden durch Beratungsverzicht wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur eines Geldanlageberatungsvertrags ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck insgesamt gefährdet ist", so Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Verfahren für die SfB geführt hat. "Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar, wobei ein solches Verhalten von Finanzdienstleistern auch im Übrigen für sich spricht. Anleger sollten daher gewarnt sein", so Jakobs weiter.
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
www.schutz-vor-banken.de
schutz-vor-banken@t-online.de
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der die Interessen der VerbraucherInnen gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Die SfB verfolgt u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern außergerichtlich und gerichtlich und leistet eine umfangreiche Aufklärungsarbeit mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
Spalt, 23.05.2011. Das Landgericht Heidelberg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass vorformulierte Beratungsverzichtsklauseln bei der Beratung und dem Vertrieb von Geldanlageprodukten unwirksam sind.
Im konkreten Fall hatte die ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, eine Tochtergesellschaft der MLP Finanzdienstleistungen AG, ihren Kunden bei der Vermittlung von Anlageprodukten Formulare zu Unterschrift vorgelegt, die vorformulierte Klauseln enthielten, nach denen auf eine individuelle Beratung verzichtet wird. Die Kunden sollten außerdem auf eine Prüfung durch den Vermittler verzichten, ob die gewählte Anlage ihren finanziellen Verhältnissen sowie ihren Anlagezielen entspricht und demnach für sie geeignet ist.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) hat in der Verwendung dieser Klauseln eine verbraucherschutzwidrige Praktik gesehen und hiergegen vor dem Landgericht Heidelberg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Heidelberg hat am 24.03.2011 unter Aktenzeichen 2 O 83/11 diesem Antrag stattgegeben und sich der Auffassung der SfB angeschlossen. "Bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Rahmen der Vermittlung von Geldanlagen handelt es sich um Kardinalspflichten, von denen man sich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen kann. Andernfalls würden durch Beratungsverzicht wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur eines Geldanlageberatungsvertrags ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck insgesamt gefährdet ist", so Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Verfahren für die SfB geführt hat. "Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar, wobei ein solches Verhalten von Finanzdienstleistern auch im Übrigen für sich spricht. Anleger sollten daher gewarnt sein", so Jakobs weiter.
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Über SfB:
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern gerichtlich verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
Firmenkontakt:
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