Vereinbarkeit von Pflege und Beruf darf kleine Unternehmen nicht überlasten

  • Pressemitteilung der Firma Bundesrat, 27.05.2011
Pressemitteilung vom: 27.05.2011 von der Firma Bundesrat aus Berlin

Kurzfassung: Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern will. Er zeigt sich hierin besorgt über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen ...

[Bundesrat - 27.05.2011] Vereinbarkeit von Pflege und Beruf darf kleine Unternehmen nicht überlasten


Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern will. Er zeigt sich hierin besorgt über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen durch das Gesetz entstehen.

Der Entwurf soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter Arbeits-Stundenzahl bei staatlich geförderter Aufstockung des Arbeitsentgelts Angehörige pflegen zu können. Hierbei erfolgt die Familienpflegezeit auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Tragende Säule ist dabei die zinslose Refinanzierung des durch den Arbeitgeber aufgestockten Entgelts durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Der Arbeitnehmer muss im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden weiter am Arbeitsleben teilnehmen.

Der Bundesrat befürchtet, dass kleine Unternehmen aufgrund der hohen Bürokratiekosten die geringere finanzielle Absicherung ihrer Beschäftigten bei einem "normalen Teilzeitmodell" in Kauf nehmen und sich nicht an dem Pflegezeitmodell beteiligen. Er bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Beschäftigte in kleinen Betrieben optional die Möglichkeit einer direkten Darlehensaufnahme beim Bundesamt geschaffen werden könnte. Zudem bittet der Bundesrat, die finanziellen Auswirkungen auf die Länder darzulegen, die sich aus dem neuen unter öffentlich-rechtlichem Zustimmungsvorbehalt stehenden Kündigungsschutz während der Pflegezeit ergeben.


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