Parken auf Radwegen kann teuer werden

  • Pressemitteilung der Firma ADAC, 30.05.2011
Pressemitteilung vom: 30.05.2011 von der Firma ADAC aus München

Kurzfassung: Behörde darf abschleppen, um Nachahmer abzuschrecken Wer sein Fahrzeug zu einem erheblichen Teil auf dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro. Laut ADAC darf die Behörde den Wagen auf Kosten des Halters auch ...

[ADAC - 30.05.2011] Parken auf Radwegen kann teuer werden


Behörde darf abschleppen, um Nachahmer abzuschrecken

Wer sein Fahrzeug zu einem erheblichen Teil auf dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro. Laut ADAC darf die Behörde den Wagen auf Kosten des Halters auch abschleppen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass andere Autofahrer dem Beispiel des Falschparkers folgen. Das musste ein Autofahrer erfahren, der so parkte, dass der in beide Fahrtrichtungen benutzungspflichtige Radweg zu etwa einem Drittel blockiert wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Abschleppmaßnahme mit Beschluss vom 15.04.2011 (AZ. 5 A 954/10) für rechtmäßig erklärt. Dabei hat der Autobesitzer auch dann die Kosten der Maßnahme zu tragen, wenn – wie im vorliegenden Fall – in der Nähe eine Großveranstaltung stattfindet und deshalb mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

Da der Falschparker jedoch nicht allein auf die Idee des Parkens auf dem Radweg gekommen ist, sondern viele andere Fahrzeuge ebenfalls den Radweg behinderten, durfte die Stadt nicht nur zur Beseitigung einer konkreten Gefahrenstelle, sondern auch zur Abschreckung anderer Autofahrer abschleppen:

Hätte man das Auto des klagenden Halters nicht abgeschleppt, weil es nicht so gefährdend weit in den Radweg hineingeragt hat wie die Fahrzeuge der übrigen Falschparker, so bestünde nach Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer hierdurch ebenfalls zum verkehrswidrigen Parken verleiten lassen. Daher konnte im Ergebnis offen bleiben, ab wann eine konkrete Gefährdung bei teilweisem Radwegparken anzunehmen ist.

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch auf das weit verbreitete Gehwegparken mit zwei Rädern anwendbar. Nur dort, wo dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich vorgeschrieben ist, darf der Gehweg teilweise zum Parken innerhalb der Markierungen mitbenutzt werden. Wer auf dem Gehweg parkt, damit die Fahrbahn für andere Verkehrsteilnehmer nicht zu eng wird, sollte wissen, dass an Engstellen auch ohne Schilder ein gesetzliches Haltverbot gilt.


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