Urteil: Original-Behindertenausweis muss gut sichtbar ausgelegt sein

  • Pressemitteilung der Firma Auto-Medienportal.Net, 30.05.2011
Pressemitteilung vom: 30.05.2011 von der Firma Auto-Medienportal.Net aus Stadthagen

Kurzfassung: 30. Mai 2011. Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, darf der Wagen von der Verkehrsbehörde auf Kosten des Fahrzeughalters als Falschparker ...

[Auto-Medienportal.Net - 30.05.2011] Urteil: Original-Behindertenausweis muss gut sichtbar ausgelegt sein


30. Mai 2011. Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, darf der Wagen von der Verkehrsbehörde auf Kosten des Fahrzeughalters als Falschparker abgeschleppt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 14 K 504/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, erfülle eine Kopie laut dem Richterspruch nicht "die straßenrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung". Sonst könne ein Schwerbehinderter ja den einen ihm ausgestellten Sonderparkausweis zur selben Zeit gleich mehrfach verwenden.

Niemand anderes als der Fahrer eines Fahrzeugs selbst ist bei der Nutzung eines nur Berechtigten vorbehaltenen Parkplatzes grundsätzlich dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Auslegen einer Ausnahmegenehmigung in seinem Auto zu überprüfen. Macht er das nicht und wird der Wagen dann - wie hier - zu Recht abgeschleppt, hat er wegen dieser Nachlässigkeit für die ihm daraus entstehenden Kosten auch aufzukommen.


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