01.06.2011 18:47 Uhr in Gesundheit & Wellness von ApoRisk GmbH
Bei einer Apothekenversicherung ist das Kleingedruckte entscheidend
Klar formulierte Versicherungsbedingungen schützen nach Abschluss vor unangenehmen ÜberraschungenKurzfassung: Eine klare und übersichtlich gestaltete Police legt mit einem Blick offen, welche Leistungen in ihr enthalten und welche konkreten Versicherungsfälle abgedeckt sind. Das ist auch für den Versicherer positiv, der, überzeugt von dem Leistungsportfolio der Police, nicht auf schwammige Kulanzparagraphen zurückgreifen muss und somit sein Licht nicht unter den Scheffel zu stellen braucht.
[ApoRisk GmbH - 01.06.2011] Karlsruhe, 1. Juni 2011 - Wer sich mit dem Gedanken trägt, in einer Apothekenversicherung (fast) alle Risiken der Apotheke abzusichern, tut gut daran, neben dem Preis auch die Qualität der Police genau unter die Lupe zu nehmen. Zudem sollte sie mit einer entsprechenden Organisationsstruktur übersichtlich und damit kundenfreundlich präsentiert werden. Eine derartige Klarheit legt zudem mit einem Blick offen, welche Leistungen in der Police enthalten und welche konkreten Versicherungsfälle abgedeckt sind. Das ist auch für den Versicherer positiv, der, überzeugt von dem Leistungsportfolio der Police, nicht auf schwammige Kulanzparagraphen zurückgreifen muss und somit sein Licht nicht unter den Scheffel zu stellen braucht. Die ApoRisk GmbH hat jetzt die Versicherungsbedingungen der Allgefahren-Apothekenversicherung PharmaRisk umfassender und in einem übersichtlicheren Schema neu konzipiert. Zu sehen online auf dem Versicherungsportal www.pharmarisk.de.
Wie so oft im Leben kommt es auch bei der Absicherung der Risiken eines Apothekenbetriebes auf die Feinheiten an, sprich auf das Kleingedruckte. Denn die billigste Apothekenversicherung muss nicht immer auch die beste sein. Im Gegenteil, entscheidend sind primär die Leistungsmerkmale der Apothekenversicherung. Im Fall einer Allgefahrenversicherung wie PharmaRisk ist das von besonderem Interesse. Was nutzt bei so breit angelegten Absicherungsleistungen ein zum Beispiel fünf Prozent niedrigerer Jahresbeitrag, wenn in den Vereinbarungen so substanzielle Absicherungen wie beispielsweise die gesamte Elektrotechnik/Elektronik, eine grundsätzliche Neuwertentschädigung im Sachsubstanzbereich oder Verblisterung und Aut-Idem fehlen? Eine derartige Leistungsbreite wie bei einer Allgefahrenversicherung kann optimaler in einer übersichtlich dargestellten Form vom Versicherungsnehmer überblickt werden, wie sie jetzt bei PharmaRisk eingerichtet wurde.
Innerhalb der Versicherungsbedingungen unterscheidet man zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den besonderen Versicherungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind diejenigen Versicherungsbedingungen, die den Charakter von allgemeinen Geschäftsbeziehungen haben, die also für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Die besondere Versicherungsbedingungen werden im Vergleich dazu im Einzelfall konkret zwischen den Vertragsparteien vereinbart. PharmaRisk ist zum Beispiel in die vier Hauptbereiche Allgemeines, Sachsubstanz, Haftpflicht und Optionen unterteilt (siehe Versicherungsbedingungen unter http://www.pharmarisk.de/pharmarisk-versicherungsbedingungen.html )
Der Inhalt eines Versicherungsvertrages bestimmt sich somit nicht ausschließlich aus den speziellen Versicherungsbedingungen, die vereinbart wurden. Wie bei jedem Vertrag sind die Regelungen des BGB und anderer gesetzlicher Vorschriften zu beachten. Insbesondere regelt auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Inhalt eines Versicherungsvertrages. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Wie das Landgericht Köln zu Beginn des Jahres urteilte, kann das dann in Konsequenz heißen, dass bei fehlender Anpassung der Versicherungsbedingungen an Neuregelungen des VVG ein Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung, also trotz schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers, leistungspflichtig ist (Quelle: LG Köln, Urteil vom 21.01.2010, 24 O 458/09).
Wie so oft im Leben kommt es auch bei der Absicherung der Risiken eines Apothekenbetriebes auf die Feinheiten an, sprich auf das Kleingedruckte. Denn die billigste Apothekenversicherung muss nicht immer auch die beste sein. Im Gegenteil, entscheidend sind primär die Leistungsmerkmale der Apothekenversicherung. Im Fall einer Allgefahrenversicherung wie PharmaRisk ist das von besonderem Interesse. Was nutzt bei so breit angelegten Absicherungsleistungen ein zum Beispiel fünf Prozent niedrigerer Jahresbeitrag, wenn in den Vereinbarungen so substanzielle Absicherungen wie beispielsweise die gesamte Elektrotechnik/Elektronik, eine grundsätzliche Neuwertentschädigung im Sachsubstanzbereich oder Verblisterung und Aut-Idem fehlen? Eine derartige Leistungsbreite wie bei einer Allgefahrenversicherung kann optimaler in einer übersichtlich dargestellten Form vom Versicherungsnehmer überblickt werden, wie sie jetzt bei PharmaRisk eingerichtet wurde.
Innerhalb der Versicherungsbedingungen unterscheidet man zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den besonderen Versicherungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind diejenigen Versicherungsbedingungen, die den Charakter von allgemeinen Geschäftsbeziehungen haben, die also für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Die besondere Versicherungsbedingungen werden im Vergleich dazu im Einzelfall konkret zwischen den Vertragsparteien vereinbart. PharmaRisk ist zum Beispiel in die vier Hauptbereiche Allgemeines, Sachsubstanz, Haftpflicht und Optionen unterteilt (siehe Versicherungsbedingungen unter http://www.pharmarisk.de/pharmarisk-versicherungsbedingungen.html )
Der Inhalt eines Versicherungsvertrages bestimmt sich somit nicht ausschließlich aus den speziellen Versicherungsbedingungen, die vereinbart wurden. Wie bei jedem Vertrag sind die Regelungen des BGB und anderer gesetzlicher Vorschriften zu beachten. Insbesondere regelt auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Inhalt eines Versicherungsvertrages. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Wie das Landgericht Köln zu Beginn des Jahres urteilte, kann das dann in Konsequenz heißen, dass bei fehlender Anpassung der Versicherungsbedingungen an Neuregelungen des VVG ein Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung, also trotz schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers, leistungspflichtig ist (Quelle: LG Köln, Urteil vom 21.01.2010, 24 O 458/09).
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ApoRisk GmbH, Herr Arslan Günder
Ewald-Renz-Str. 1, 76669 Bad Schönborn, Deutschland
Tel.: 07253. 802-1000 - 0800. 919 00 00; http://www.aporisk.de
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