Verhandlungstermin: 9. Juni 2011

  • Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 06.06.2011
Pressemitteilung vom: 06.06.2011 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe

Kurzfassung: I ZR 113/10 LG Regensburg - 1 HKO 2329/09 - Urteil vom 28. Januar 2010 OLG Nürnberg - 3 U 318/10 - Urteil vom 28. Mai 2010 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am kommenden Donnerstag darüber zu befinden, ob die Verwendung der Bezeichnung ...

[Bundesgerichtshof (BGH) - 06.06.2011] Verhandlungstermin: 9. Juni 2011


I ZR 113/10
LG Regensburg - 1 HKO 2329/09 - Urteil vom 28. Januar 2010
OLG Nürnberg - 3 U 318/10 - Urteil vom 28. Mai 2010

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am kommenden Donnerstag darüber zu befinden, ob die Verwendung der Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot verstößt.

Der beklagte Rechtsanwalt ist Partner einer Anwaltskanzlei in Regensburg. Im Briefkopf bezeichnet er sich als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)". Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen und zum Nachweis seiner praktischen Fertigkeiten zuvor mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt hat.

Die klagende Rechtsanwaltskammer Nürnberg beanstandet die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" als irreführend und berufsrechtswidrig, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweise. Zudem werde wahrheitswidrig suggeriert, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe.

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ihr stattgegeben (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2011, 12). Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, dass derjenige, der sich in dieser Weise präsentiere, regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig werde. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte nicht.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.


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