BGH zur Haftung Minderjähriger in Filesharing-Fällen
- Pressemitteilung der Firma Terhaag und Partner Rechtsanwälte, 20.06.2011
Pressemitteilung vom: 20.06.2011 von der Firma Terhaag und Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf
Kurzfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss interessante Andeutungen gemacht, was die Haftung Minderjähriger für das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet (sog. Filesharing) angeht. Der Fall: Ein ...
[Terhaag und Partner Rechtsanwälte - 20.06.2011] BGH: Minderjährige haften für Filesharing
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss interessante Andeutungen gemacht, was die Haftung Minderjähriger für das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet (sog. Filesharing) angeht.
Der Fall: Ein Minderjähriger war Inhaber einer Internetseite, auf welcher diverse Musikstücke zum Download angeboten wurden. Die Seite wurde von mehreren Personen betrieben, wobei der Minderjährige insbesondere dafür zuständig war, die Domain registriert zu halten.
Der Inhaber der Rechte eines auf der Internetseite angebotenen Musikstückes ging sodann gegen den Minderjährigen vor und nahm diesen gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch – womit er in zweiter gerichtlicher Instanz Erfolg hatte. Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung wollte der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige ehemalige Seitenbetreiber sodann beim BGH vorgehen. Hierfür beantrage er dort zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, was der BGH jedoch ablehnte.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung sehr deutlich angemerkt, dass Urheberrechtsverletzungen, wie sie täglich durch das sog. Filesharing, also die Nutzung von Tauschbörsen im Internet stattfinden, rechtlich dem Deliktsrecht zuzuordnen sind, wo völliger Minderjährigenschutz nicht greift. Denn deliktsfähig ist bereits eine Person, die nach zivilrechtlichen Vorschriften für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Schaden aufkommen muss. Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung ist also bereits denkbar, wenn der Minderjährige mindestens sieben Jahre alt ist. Natürlich spielen hier auch andere Faktoren, wie etwa die geistige Reife, die Einsichtsfähigkeit oder das Unrechtsbewusstsein eine Rolle.
Die Entscheidung des BGH hat jedoch gezeigt, dass eine Haftung Minderjähriger für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing schon weit vor Erreichen der Volljährigkeit gegeben sein kann. Daneben kann zusätzlich eine Haftung der Eltern bestehen, wenn diese ihr Kind zum Beispiel nicht ausreichend belehrt haben, dass keine Tauschbörsen genutzt werden dürfen oder die Kinder – etwa bei berechtigten Zweifeln – nicht kontrolliert haben.
Der weit verbreitete Glaube, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder stets haften, gilt jedenfalls nicht, was aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch einmal deutlich wird.
Die Entscheidung im Volltext: http://www.aufrecht.de/index.php?id=6882
Urteilsdatenbank zum Urheberrecht: http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss interessante Andeutungen gemacht, was die Haftung Minderjähriger für das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet (sog. Filesharing) angeht.
Der Fall: Ein Minderjähriger war Inhaber einer Internetseite, auf welcher diverse Musikstücke zum Download angeboten wurden. Die Seite wurde von mehreren Personen betrieben, wobei der Minderjährige insbesondere dafür zuständig war, die Domain registriert zu halten.
Der Inhaber der Rechte eines auf der Internetseite angebotenen Musikstückes ging sodann gegen den Minderjährigen vor und nahm diesen gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch – womit er in zweiter gerichtlicher Instanz Erfolg hatte. Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung wollte der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige ehemalige Seitenbetreiber sodann beim BGH vorgehen. Hierfür beantrage er dort zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, was der BGH jedoch ablehnte.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung sehr deutlich angemerkt, dass Urheberrechtsverletzungen, wie sie täglich durch das sog. Filesharing, also die Nutzung von Tauschbörsen im Internet stattfinden, rechtlich dem Deliktsrecht zuzuordnen sind, wo völliger Minderjährigenschutz nicht greift. Denn deliktsfähig ist bereits eine Person, die nach zivilrechtlichen Vorschriften für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Schaden aufkommen muss. Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung ist also bereits denkbar, wenn der Minderjährige mindestens sieben Jahre alt ist. Natürlich spielen hier auch andere Faktoren, wie etwa die geistige Reife, die Einsichtsfähigkeit oder das Unrechtsbewusstsein eine Rolle.
Die Entscheidung des BGH hat jedoch gezeigt, dass eine Haftung Minderjähriger für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing schon weit vor Erreichen der Volljährigkeit gegeben sein kann. Daneben kann zusätzlich eine Haftung der Eltern bestehen, wenn diese ihr Kind zum Beispiel nicht ausreichend belehrt haben, dass keine Tauschbörsen genutzt werden dürfen oder die Kinder – etwa bei berechtigten Zweifeln – nicht kontrolliert haben.
Der weit verbreitete Glaube, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder stets haften, gilt jedenfalls nicht, was aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch einmal deutlich wird.
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Über Terhaag und Partner Rechtsanwälte:
Terhaag & Partner ist eine auf die gewerblichen Schutzrechte und die neuen Medien spezialisierte Kanzlei. Die Kanzlei vertritt große deutsche Internetportale, nationale und internationale Unternehmen, Markeninhaber, Werbeagenturen, Inhaber und Verwerter von Schutzrechten, Telekommunikationsunternehmen, Domaininhaber, Veranstalter, Verlage, Autoren und Kreative.
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