AULINGER Rechtsanwälte | Immobilienrecht: Bilder zu Werbezwecken: Auf den Standpunkt kommt es an

  • Pressemitteilung der Firma AULINGER Rechtsanwälte, 21.06.2011
Pressemitteilung vom: 21.06.2011 von der Firma AULINGER Rechtsanwälte aus Bochum

Kurzfassung: Wer als Unternehmen seinen Internetauftritt mit im Web "gefundenen" Bildern schmückt, riskiert eine kostspielige Abmahnung. Das ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass auch ein selbst ...

[AULINGER Rechtsanwälte - 21.06.2011] Immobilienrecht | Eigentums-/Urheberrecht

Bilder zu Werbezwecken: Auf den Standpunkt kommt es an


Wer als Unternehmen seinen Internetauftritt mit im Web "gefundenen" Bildern schmückt, riskiert eine kostspielige Abmahnung. Das ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass auch ein selbst aufgenommenes Bild problematisch sein kann – und das nicht ausschließlich aus urheberrechtlichen Gründen.

Bochum / Essen, 21. Juni 2011 Der BGH hatte in dem Urteil (Az. V ZR 44/10, "Sanssouci-Urteil") die Frage behandelt, ob man für gewerbliche Zwecke von Gebäuden oder auch Gärten und Parkanlagen, die einem nicht gehören, Fotografien anfertigen und verwenden darf. Die klagende Stiftung meinte, dass die beklagte Fotoagentur zu gewerblichen Zwecken Bilder von den Parks und Gebäuden nur mit ihrer Genehmigung hätte aufnehmen und vermarkten dürfen. Eine solche war indes weder erfragt noch erteilt worden. Infolgedessen stellte sich die Stiftung auf den Standpunkt, sie könne für die Erteilung einer solchen Genehmigung ein Entgelt verlangen.

"Interessant an dem Urteil ist nun, dass sämtliche denkbaren Urheberrechte zeitlich erloschen waren. Der BGH erkennt in diesem Fall aber ein Eigentums-Schutzrecht an", kommentiert Rechtsanwalt Dr. Egon Peus von Aulinger Rechtsanwälte das Urteil. Der Eigentümer hat demnach das Recht, darüber zu entscheiden, ob von einem Standort auf seinem Grundstück aus Bilder des Grundstücks gefertigt werden dürfen, jedenfalls zur gewerblichen Vermarktung. Das betrifft Bilder sowohl der Park- und Grünanlagen als auch der Gebäude. "Nach Auffassung des Gerichts gehört das zur Verwertungsbefugnis aus dem Grundstückseigentum", so Dr. Peus weiter.

Letztlich ist also die Befugnis entscheidend, den Zutritt zum eigenen Grundstück zu gestatten oder auch zu verbieten. Davon könne der Eigentümer insofern Gebrauch machen, als er von der beklagten Fotoagentur beispielsweise ein Eintrittsgeld hätte verlangen dürfen – zumindest sofern diese Fotos für eine gewerbliche Verwendung geschossen hätte. "Diese Entscheidung ist richtungsweisend beispielsweise für Architekturbüros, die für ihre gewerbliche Webseite Aufnahmen von historischen Gebäuden anfertigen wollen. In diesem Fall kommt es auf den – sprichwörtlichen – Standpunkt an", so Dr. Peus abschließend.

Praxistipps:
1. Gewerbliches Foto eines nicht urheberrechtlich geschützten Motivs

Ist etwa ein Gebäude oder ein Park nicht mehr urheberrechtlich geschützt, so darf man Fotos davon von öffentlichen Straßen oder Wegen aus schießen und auch gewerblich vermarkten. Der Eigentümer hat auch keinen Schutz davor, dass solche Bilder von Privatgrundstücken gemacht werden, die anderen gehören und direkt neben seinem Gebäude liegen. Beispiel: Der Fotograf stellt sich auf das direkt angrenzende, private Grundstück eines Nachbarn und macht seine Aufnahmen von dort.

2. Gewerbliches Foto eines urheberrechtlich geschützten Motivs

Genießt ein Gebäude aber urheberrechtlichen Schutz, so darf man zu Werbezwecken dieses nur von öffentlichen Wegen aus fotografieren. Würde man sich hingegen auf das nachbarliche Privatgrundstück stellen, um von dort aus zu fotografieren, so wäre diese Aufnahme nicht zulässig.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu

Über AULINGER Rechtsanwälte:
AULINGER Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 32 Anwälten, davon acht Notaren, an den Standorten Bochum und Essen. Zu den Mandanten zählen Unternehmer und Unternehmen aller Größen, vom Freiberufler über den Mittelstand bis zu internationalen Konzernen. Auch die öffentliche Hand und kommunale Unternehmen werden laufend vertreten.

AULINGER Rechtsanwälte betreuen ihre Mandanten umfassend auf allen Gebieten des Unternehmensrechts, so im Gesellschafts- und Steuerrecht, im Arbeits- und Immobilienrecht, bei der Nachfolgeplanung und beim Unternehmenskauf. Daneben verfügt die Kanzlei über besondere Expertise auch in Spezialbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, im Infrastrukturrecht, im Energiewirtschaftsrecht und im Recht der Telekommunikation. Mit dieser Kombination klassischer Beratungsfelder und aktuellem Expertenwissen genießt die Partnerschaft, die 2008 ihr 60-jähriges Bestehen feiern konnte, einen exzellenten Ruf weit über das Ruhrgebiet hinaus.




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