Bankklausel 'Darlehenskontoführungsgebühr' und 'Entgelt für die Bearbeitung von Darlehen' unwirksam!
- Pressemitteilung der Firma SfB, 21.06.2011
Pressemitteilung vom: 21.06.2011 von der Firma SfB aus Spalt
Kurzfassung: Spalt, 21. Juni 2011. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach Kreditinstitute monatliche Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangen, unwirksam ist. Das hat der 11. Zivilsenat des ...
[SfB - 21.06.2011] Bankklausel 'Darlehenskontoführungsgebühr' und 'Entgelt für die Bearbeitung von Darlehen' unwirksam!
Spalt, 21. Juni 2011. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach Kreditinstitute monatliche Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangen, unwirksam ist. Das hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 07. Juni 2011 verkündeten Urteil entschieden (Aktenzeichen XI ZR 388/10). Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 U 30/10) auf, das die Klausel noch als wirksam erachtet hatte.
Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Kontoführungsgebühr nicht um eine Leistung im Interesse des Kunden handelt, da die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken führt. Leistungen, die die Bank im eigenen Interesse führt, seien damit nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abwälzbar. Mit dieser Begründung hatten bereits in den von der SfB gegen mehrere Kreditinstitute geführten Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte Bamberg mit Urteil vom 04.08.2010 (Aktenzeichen 3 U 78/10), Dresden mit Urteil vom 02.12.2010 (Aktenzeichen 8 U 1461/10), Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2011 (Aktenzeichen I -6 U 162/10), Hamm mit Urteil vom 11.04.2011 (Aktenzeichen I 31 U 192/10), die verwendete Klausel "Darlehensbearbeitungsgebühr" als rechtswidrig erachtet und es den betroffenen Banken untersagt, entsprechende Entgelte von ihren Kunden zu verlangen. Da diese Klausel von zahlreichen Banken inhaltsgleich verwendet wird, hat die SfB weitere Abmahnverfahren gegen Kreditinstitute eingeleitet.
Die SfB empfiehlt allen betroffenen Bankkundinnen und Bankkunden, sowohl gezahlte Gebühren für das Führen von Darlehenskonten als auch gezahlte Bearbeitungsgebühren für Darlehen von ihren Kreditinstituten zurück zu fordern.
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
www.schutz-vor-banken.de
schutz-vor-banken@t-online.de
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der die Interessen der VerbraucherInnen gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Die SfB verfolgt u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern außergerichtlich und gerichtlich und leistet eine umfangreiche Aufklärungsarbeit mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
Spalt, 21. Juni 2011. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach Kreditinstitute monatliche Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangen, unwirksam ist. Das hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 07. Juni 2011 verkündeten Urteil entschieden (Aktenzeichen XI ZR 388/10). Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 U 30/10) auf, das die Klausel noch als wirksam erachtet hatte.
Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Kontoführungsgebühr nicht um eine Leistung im Interesse des Kunden handelt, da die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken führt. Leistungen, die die Bank im eigenen Interesse führt, seien damit nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abwälzbar. Mit dieser Begründung hatten bereits in den von der SfB gegen mehrere Kreditinstitute geführten Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte Bamberg mit Urteil vom 04.08.2010 (Aktenzeichen 3 U 78/10), Dresden mit Urteil vom 02.12.2010 (Aktenzeichen 8 U 1461/10), Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2011 (Aktenzeichen I -6 U 162/10), Hamm mit Urteil vom 11.04.2011 (Aktenzeichen I 31 U 192/10), die verwendete Klausel "Darlehensbearbeitungsgebühr" als rechtswidrig erachtet und es den betroffenen Banken untersagt, entsprechende Entgelte von ihren Kunden zu verlangen. Da diese Klausel von zahlreichen Banken inhaltsgleich verwendet wird, hat die SfB weitere Abmahnverfahren gegen Kreditinstitute eingeleitet.
Die SfB empfiehlt allen betroffenen Bankkundinnen und Bankkunden, sowohl gezahlte Gebühren für das Führen von Darlehenskonten als auch gezahlte Bearbeitungsgebühren für Darlehen von ihren Kreditinstituten zurück zu fordern.
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der die Interessen der VerbraucherInnen gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Die SfB verfolgt u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern außergerichtlich und gerichtlich und leistet eine umfangreiche Aufklärungsarbeit mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Das Ziel ist: Verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
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