Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Gerichtshof der Europäischen Union

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 28.06.2011
Pressemitteilung vom: 28.06.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Andreas Voßkuhle hat am 26. und 27. Juni 2011 auf Einladung des Präsidenten Vassilios Skouris den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg besucht. Zwischen den ...

[Bundesverfassungsgericht - 28.06.2011] Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Gerichtshof der Europäischen Union


Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Andreas Voßkuhle hat am 26. und 27. Juni 2011 auf Einladung des Präsidenten Vassilios Skouris den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg besucht. Zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs und den Richtern des Bundesverfassungsgerichts wurden Fachgespräche zum Thema "Methodologische Fragen zur Auslegung und Anwendung der Charta der Grundrechte" geführt. Ein weiterer Austausch erfolgte zu dem Thema "Regelungslücken nach gerichtlichen Entscheidungen".


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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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