Kommunales Wahlrecht

  • Pressemitteilung der Firma Bayerisches Staatsministerium des Innern, 29.06.2011
Pressemitteilung vom: 29.06.2011 von der Firma Bayerisches Staatsministerium des Innern aus München

Kurzfassung: Joachim Herrmann: "Kommunales Wahlrecht soll moderner und flexibler werden - Höchstaltersgrenze für Bürgermeister und Landräte soll auf 67 Jahre angehoben werden – Briefwahl wird erleichtert" Der Ministerrat hat heute einen vom ...

[Bayerisches Staatsministerium des Innern - 29.06.2011] Kommunales Wahlrecht


Joachim Herrmann: "Kommunales Wahlrecht soll moderner und flexibler werden - Höchstaltersgrenze für Bürgermeister und Landräte soll auf 67 Jahre angehoben werden – Briefwahl wird erleichtert"

Der Ministerrat hat heute einen vom Innenministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften beschlossen und dem Bayerischen Landtag zugeleitet. Innenminister Joachim Herrmann: "Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen insbesondere im Gemeinde- und Landkreiswahlrecht. Damit soll unser kommunales Wahlrecht moderner und flexibler werden. Einer der zentralen Punkte ist die Anhebung der Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit von berufsmäßigen Bürgermeistern und Landräten von derzeit 65 auf künftig 67 Jahre." Mit dem Gesetzentwurf setzt der Ministerrat einen Landtagsbeschluss vom 27. Oktober 2010 um, der bereits die Eckpunkte einer Reform des Gemeinde- und Landkreiswahlrechts enthalten hatte.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Absenkung des Mindestalters für die Wählbarkeit von ersten Bürgermeistern und Landräten von derzeit 21 auf künftig 18 Jahre. Für die Wählbarkeit soll zudem nicht mehr der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Wahlkreis Voraussetzung sein. Joachim Herrmann: "Unerfreuliche Nachforschungen und Schnüffeleien über die persönliche Lebenssituation einzelner Wahlbewerber sollen damit der Vergangenheit angehören. Da wir auf einen Ortsbezug aber auch künftig nicht verzichten wollen, muss ein Wahlbewerber zumindest seinen Nebenwohnsitz im Wahlkreis haben." Der Ortsbezug durch einen Nebenwohnsitz sei ausreichend, um dem Repräsentationsgedanken und der kommunalen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig stelle die Neuregelung angesichts der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung eine erforderliche Anpassung an die Lebensrealität dar.

Im neuen Wahlrecht ist weiter vorgesehen, dass die Wahlablehnung und der Rücktritt durch ehrenamtliche kommunale Amts- und Mandatsträger auch ohne wichtigen Grund möglich sein soll. Damit würden ehrenamtliche Amts- und Mandatsträger den berufsmäßigen Bürgermeistern und Landräten gleich gestellt. Herrmann: "Durch diese größere Flexibilität könnte bei jungen Erwachsenen eine Hemmschwelle für eine Bewerbung für kommunale Ämter oder Mandate beseitigt werden."

Der Gesetzentwurf sieht schließlich auch bei der Briefwahl eine wesentliche Erleichterung vor, in dem künftig auf die Angabe von Gründen verzichtet werden soll. Damit wird eine Briefwahl generell möglich sein und das Verfahren entbürokratisiert.


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