Koalition stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 30.06.2011
Pressemitteilung vom: 30.06.2011 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Nichtzulassungsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. ...

[CDU/CSU-Fraktion - 30.06.2011] Koalition stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess


Nichtzulassungsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Jan-Marco Luczak:

Mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung behebt die christlich-liberale Koalition einen schweren Fehler der rot-grünen Zivilprozessreform von 2001.

Damals ist der Rechtsweg im Zivilprozess mit dem Instrument des sogenannten Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Absatz 2 ZPO in einer Weise verkürzt worden, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern bis heute als grobe Ungerechtigkeit empfunden wird. Denn die Berufungsgerichte müssen eine Berufung danach in bestimmten Fällen zurückzuweisen, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattfindet. Gegen diesen Beschluss steht dem Berufungskläger kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, sodass der Zivilprozess damit beendet ist. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Berufungsgerichte bundesweit in sehr unterschiedlichem Maße von diesem Instrument Gebrauch machen, was das Vertrauen der Rechtssuchenden weiter erschüttert hat.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führen wir nunmehr für Streitwerte ab 20.000 Euro ein neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse eines Berufungsgerichts ein. Damit können die Bürgerinnen und Bürger gegen einen Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof überprüft, sodass sich auch eine einheitliche Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO herausbilden wird.

Wir haben uns bewusst dagegen entschieden, das Institut des Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen, da die Gerichte hiermit Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen im Interesse der in 1. Instanz obsiegenden Partei und der Prozessökonomie beschleunigt und effizient behandeln können.

Im parlamentarischen Verfahren konnte der Gesetzentwurf auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weiter verbessert werden: Der Anwendungsbereich für Zurückweisungsbeschlüsse ohne vorhergehende mündliche Verhandlung wird auf Fälle beschränkt, in denen die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Zudem eröffnen wir die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn dies im Einzelfall der prozessualen Fairness - etwa bei Sachverhalten mit gravierenden persönlichen Konsequenzen wie bei Arzthaftungssachen - entspricht.


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