Koalition stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess
- Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 30.06.2011
Pressemitteilung vom: 30.06.2011 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin
Kurzfassung: Nichtzulassungsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. ...
[CDU/CSU-Fraktion - 30.06.2011] Koalition stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess
Nichtzulassungsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Jan-Marco Luczak:
Mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung behebt die christlich-liberale Koalition einen schweren Fehler der rot-grünen Zivilprozessreform von 2001.
Damals ist der Rechtsweg im Zivilprozess mit dem Instrument des sogenannten Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Absatz 2 ZPO in einer Weise verkürzt worden, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern bis heute als grobe Ungerechtigkeit empfunden wird. Denn die Berufungsgerichte müssen eine Berufung danach in bestimmten Fällen zurückzuweisen, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattfindet. Gegen diesen Beschluss steht dem Berufungskläger kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, sodass der Zivilprozess damit beendet ist. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Berufungsgerichte bundesweit in sehr unterschiedlichem Maße von diesem Instrument Gebrauch machen, was das Vertrauen der Rechtssuchenden weiter erschüttert hat.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führen wir nunmehr für Streitwerte ab 20.000 Euro ein neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse eines Berufungsgerichts ein. Damit können die Bürgerinnen und Bürger gegen einen Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof überprüft, sodass sich auch eine einheitliche Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO herausbilden wird.
Wir haben uns bewusst dagegen entschieden, das Institut des Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen, da die Gerichte hiermit Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen im Interesse der in 1. Instanz obsiegenden Partei und der Prozessökonomie beschleunigt und effizient behandeln können.
Im parlamentarischen Verfahren konnte der Gesetzentwurf auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weiter verbessert werden: Der Anwendungsbereich für Zurückweisungsbeschlüsse ohne vorhergehende mündliche Verhandlung wird auf Fälle beschränkt, in denen die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Zudem eröffnen wir die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn dies im Einzelfall der prozessualen Fairness - etwa bei Sachverhalten mit gravierenden persönlichen Konsequenzen wie bei Arzthaftungssachen - entspricht.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch auf unserer Homepage.
Kurz-URL: http://cducsu.cc/iiCMfh
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
fraktion@cducsu.de
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Nichtzulassungsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Jan-Marco Luczak:
Mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung behebt die christlich-liberale Koalition einen schweren Fehler der rot-grünen Zivilprozessreform von 2001.
Damals ist der Rechtsweg im Zivilprozess mit dem Instrument des sogenannten Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Absatz 2 ZPO in einer Weise verkürzt worden, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern bis heute als grobe Ungerechtigkeit empfunden wird. Denn die Berufungsgerichte müssen eine Berufung danach in bestimmten Fällen zurückzuweisen, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattfindet. Gegen diesen Beschluss steht dem Berufungskläger kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, sodass der Zivilprozess damit beendet ist. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Berufungsgerichte bundesweit in sehr unterschiedlichem Maße von diesem Instrument Gebrauch machen, was das Vertrauen der Rechtssuchenden weiter erschüttert hat.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führen wir nunmehr für Streitwerte ab 20.000 Euro ein neues Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse eines Berufungsgerichts ein. Damit können die Bürgerinnen und Bürger gegen einen Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof überprüft, sodass sich auch eine einheitliche Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO herausbilden wird.
Wir haben uns bewusst dagegen entschieden, das Institut des Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen, da die Gerichte hiermit Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen im Interesse der in 1. Instanz obsiegenden Partei und der Prozessökonomie beschleunigt und effizient behandeln können.
Im parlamentarischen Verfahren konnte der Gesetzentwurf auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weiter verbessert werden: Der Anwendungsbereich für Zurückweisungsbeschlüsse ohne vorhergehende mündliche Verhandlung wird auf Fälle beschränkt, in denen die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Zudem eröffnen wir die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn dies im Einzelfall der prozessualen Fairness - etwa bei Sachverhalten mit gravierenden persönlichen Konsequenzen wie bei Arzthaftungssachen - entspricht.
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Die Christlich Demokratische Union Deutschlands ist die Volkspartei der Mitte. Wir wenden uns an Menschen aus allen Schichten und Gruppen unseres Landes.
Grundlage unserer Politik ist das christliche Verständnis vom Menschen und seiner Verantwortung vor Gott. Unsere Grundwerte Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit sind daraus abgeleitet. Die CDU ist für jeden offen, der die Würde und Freiheit aller Menschen und die daraus abgeleiteten Grundüberzeugungen unserer Politik bejaht.
Die CDU Deutschlands steht für die freiheitliche und rechtsstaatliche Demokratie, für die Soziale und Ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung Deutschlands in die westliche Werte- und Verteidigungsgemeinschaft, für die Einheit der Nation und die Einigung Europas.
Ein menschlicher, an christlichen Werten ausgerichteter Kurs: Das sind Kompaß und Richtmaß unserer Politik. Auf dieser Grundlage treten wir an, unser Gemeinwesen in der sich verändernden Welt weiterzuentwickeln. Wir werden diesen Weg mit Mut und Tatkraft gehen, um unseren Kindern und Enkeln für ihre Zukunft im 21. Jahrhundert alle Chancen zu geben.
CSU
Wurzeln und Auftrag der CSU-Landesgruppe sind eng verknüpft mit der deutschen und bayerischen Parteiengeschichte.
Die CSU-Landesgruppe ist als Zusammenschluss der Abgeordneten der CSU im Deutschen Bundestag institutionelle Basis und Kraftzentrum des bundespolitischen Gestaltungsanspruchs, der sich zu keiner Zeit ausschließlich auf die Durchsetzung bayerischer Interessen im Bund bezog, sondern immer Politik für ganz Deutschland bedeutete. Von Anfang an haben daher Mitglieder der CSU-Landesgruppe in unionsgeführten Bundeskabinetten Regierungsverantwortung übernommen.
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