Menschenrechtsbeauftragter fordert Aussetzung der Todesstrafe in Iran

  • Pressemitteilung der Firma Auswärtiges Amt, 01.07.2011
Pressemitteilung vom: 01.07.2011 von der Firma Auswärtiges Amt aus Berlin

Kurzfassung: Zur weiter steigenden Zahl von Hinrichtungen in Iran erklärte der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik im Auswärtigen Amt, Markus Löning, heute (01.07.): "Die Hinrichtung von mehr als 200 Menschen in Iran seit Jahresbeginn ...

[Auswärtiges Amt - 01.07.2011] Menschenrechtsbeauftragter fordert Aussetzung der Todesstrafe in Iran


Zur weiter steigenden Zahl von Hinrichtungen in Iran erklärte der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik im Auswärtigen Amt, Markus Löning, heute (01.07.):

"Die Hinrichtung von mehr als 200 Menschen in Iran seit Jahresbeginn ist erschütternd. Der Iran bleibt damit der Staat, der gemessen an seiner Bevölkerungszahl die meisten Todesurteile vollstreckt. Hinrichtungen finden öffentlich statt. Qualvolles Erdrosseln durch Erhängen ist dabei üblich.

Nach wie vor werden auch Menschen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren. Seit der Niederschlagung der Protestbewegung 2009 wird die Todesstrafe darüber hinaus gezielt gegen Regimekritiker verhängt und vollstreckt. Gerichtsverfahren erfüllen nicht ansatzweise rechtsstaatliche Kriterien.

Mit dieser Praxis stellt sich Iran ins Abseits und bricht internationales Recht. Iran ist aufgerufen, völkerrechtliche Mindeststandards einzuhalten.

Ich appelliere an die Verantwortlichen in Iran, ein Moratorium in Kraft zu setzen und damit dem weltweiten Trend der Abschaffung der Todesstrafe zu folgen."

In der ersten Jahreshälfte wurden in Iran mindestens 200 Personen hingerichtet. Damit ist die Gesamtzahl der Hinrichtungen des Vorjahres bereits jetzt überschritten.

Der Iran hat sich mit der Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet, die Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen vorzusehen und Mindeststandards, wie das Verbot besonders grausamer Formen der Hinrichtung und das Verbot des Vollzugs der Todesstrafe an zum Tatzeitpunkt Minderjährigen, einzuhalten.


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