Mieter muss Ersatz für unnötige Reparaturen zügig einfordern
- Pressemitteilung der Firma Eimer Heuschmid Mehle, 05.07.2011
Pressemitteilung vom: 05.07.2011 von der Firma Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn
Kurzfassung: (Bonn, den 05.07.2011) Eine einmal durchgeführte Schönheitsreparatur lässt sich kaum rückgängig machen. Was aber soll der Mieter tun, der irrtümlich renovierte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 04.05.2011 klargestellt, dass ...
[Eimer Heuschmid Mehle - 05.07.2011] Mieter muss Ersatz für unnötige Reparaturen zügig einfordern
(Bonn, den 05.07.2011) Eine einmal durchgeführte Schönheitsreparatur lässt sich kaum rückgängig machen. Was aber soll der Mieter tun, der irrtümlich renovierte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 04.05.2011 klargestellt, dass der Mieter sich beeilen muss, will er vom Vermieter Ersatz für seine ungeschuldeten Aufwendungen verlangen (Az.: VIII ZR 195/10).
Die dem Mieter im Mietvertrag fast regelmäßig auferlegte Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurde vom BGH bereits in früheren Entscheidungen gekippt, wenn die verwendeten Formularklauseln den Mieter unangemessen benachteiligten. "Die Unwirksamkeit der vereinbarten Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen beruht häufig darauf, dass Vermieter Wohnraummietverträge mit starren Fristenplänen oder unzulässigen Klauseln zur Ausführungsart der Schönheitsreparaturen verwenden", erklärt Rechtsanwältin Anne Schöl von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Hat ein Mieter trotz der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt, kann er gegen den Vermieter in der Regel Ersatzansprüche geltend machen. Umstritten war bislang, in welcher Frist die Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren. "Der BGH hat nun entschieden, dass für die Ersatzansprüche des Mieters die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. Ersatzansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren damit in jedem Fall nach sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses", wie die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erläutert.
Dabei ist es für die Frist völlig unerheblich, ob und wann der Mieter von der Unwirksamkeit der verwendeten Vertragsklausel Kenntnis erlangt hat. Anwältin Schöl rät: "Mieterseits muss dringend darauf geachtet werden, etwaige Ansprüche tatsächlich binnen der Sechsmonatsfrist – notfalls auch gerichtlich – geltend zu machen."
Infos: www.ehm-kanzlei.de
Hinweis für die Redaktion:
Eimer Heuschmid Mehle ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team versierter Fachanwälte deckt alle relevanten Rechtsgebiete ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Rechtsanwältin Anne Schöl
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
schoel@ehm-kanzlei.de
www.ehm-kanzlei.de
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
47877 Willich
Telefon: 02154 6064820
Telefax: 02154 6064826
u.rieder@riedermedia.de
www.riedermedia.de
(Bonn, den 05.07.2011) Eine einmal durchgeführte Schönheitsreparatur lässt sich kaum rückgängig machen. Was aber soll der Mieter tun, der irrtümlich renovierte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 04.05.2011 klargestellt, dass der Mieter sich beeilen muss, will er vom Vermieter Ersatz für seine ungeschuldeten Aufwendungen verlangen (Az.: VIII ZR 195/10).
Die dem Mieter im Mietvertrag fast regelmäßig auferlegte Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurde vom BGH bereits in früheren Entscheidungen gekippt, wenn die verwendeten Formularklauseln den Mieter unangemessen benachteiligten. "Die Unwirksamkeit der vereinbarten Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen beruht häufig darauf, dass Vermieter Wohnraummietverträge mit starren Fristenplänen oder unzulässigen Klauseln zur Ausführungsart der Schönheitsreparaturen verwenden", erklärt Rechtsanwältin Anne Schöl von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Hat ein Mieter trotz der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt, kann er gegen den Vermieter in der Regel Ersatzansprüche geltend machen. Umstritten war bislang, in welcher Frist die Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren. "Der BGH hat nun entschieden, dass für die Ersatzansprüche des Mieters die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. Ersatzansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren damit in jedem Fall nach sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses", wie die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erläutert.
Dabei ist es für die Frist völlig unerheblich, ob und wann der Mieter von der Unwirksamkeit der verwendeten Vertragsklausel Kenntnis erlangt hat. Anwältin Schöl rät: "Mieterseits muss dringend darauf geachtet werden, etwaige Ansprüche tatsächlich binnen der Sechsmonatsfrist – notfalls auch gerichtlich – geltend zu machen."
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