Lebenslange Haftstrafe wegen Ermordung niederländischer Zivilisten durch ein Mitglied der deutschen Waffen-SS rechtskräftig
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 21.12.2010
Pressemitteilung vom: 21.12.2010 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Das Landgericht Aachen hat einen heute 89-jährigen, ehemals niederländischen Staatsangehörigen wegen im Sommer 1944 begangener heimtückischer Tötungen dreier niederländischer Zivilisten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach ...
[Bundesverfassungsgericht - 21.12.2010] Lebenslange Haftstrafe wegen Ermordung niederländischer Zivilisten durch ein Mitglied der deutschen Waffen-SS rechtskräftig
Das Landgericht Aachen hat einen heute 89-jährigen, ehemals niederländischen Staatsangehörigen wegen im Sommer 1944 begangener heimtückischer Tötungen dreier niederländischer Zivilisten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Zweiten Weltkrieg sowohl Mitglied der deutschen Waffen-SS, als auch während der Besetzung der Niederlande durch die deutsche Wehrmacht Mitglied der nationalsozialistischen Bewegung der Niederlande (NSB) und Angehöriger ihres bewaffneten Arms, der sog. "Landwacht". Diese führte in enger Zusammenarbeit mit dem deutschen Sicherheitsdienst (SD) Vergeltungsmaßnahmen für Anschläge durch, die Mitglieder einer niederländischen Widerstandsbewegung gegen die deutsche Besatzungsmacht unternommen hatten. Ziel der ab Oktober 1943 unter dem Decknamen "Geheime Reichssache Silbertanne" durchgeführten Vergeltungsaktionen war es, durch die meuchlerische Tötung unschuldiger, der Widerstandsbewegung nicht angehörender Zivilisten die Widerständler und ihre Sympathisanten einzuschüchtern und in der Zivilbevölkerung ein Klima der Verunsicherung zu erzeugen. Im Rahmen solcher Racheakte erschoss der Angeklagte auf entsprechende Anordnung seines Vorgesetzten drei niederländische Bürger, deren Personalien ihm durch Mitarbeiter der deutschen SS bzw. des SD zuvor mitgeteilt worden waren.
Das Landgericht hat die drei heimtückisch durchgeführten Erschießungen rechtlich jeweils als Mord gewertet. Durch den Umstand, dass der Angeklagte wegen der Taten bereits im Jahr 1949 durch den Sondergerichtshof Amsterdam in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden war, hat es sich nicht an der Aburteilung dieser Taten gehindert gesehen; diese Strafe wurde später in eine Gefängnisstrafe umgewandelt, die der Angeklagte allerdings nicht antreten musste.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10; vgl. die Pressemitteilung vom 11.11.2010, Nr. 216/2010), wonach das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur nach Maßgabe von Art. 54 der Schengener Durchführungsvereinbarung (SDÜ) gilt, sodass es auf darauf ankommt, ob die durch das frühere Urteil verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, weshalb ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht gegeben war.
Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 2 StR 420/10
Landgericht Aachen – Urteil vom 23. März 2010 – 252 Ks 45 Js 18/83
Karlsruhe, den 21. Dezember 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht Aachen hat einen heute 89-jährigen, ehemals niederländischen Staatsangehörigen wegen im Sommer 1944 begangener heimtückischer Tötungen dreier niederländischer Zivilisten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Zweiten Weltkrieg sowohl Mitglied der deutschen Waffen-SS, als auch während der Besetzung der Niederlande durch die deutsche Wehrmacht Mitglied der nationalsozialistischen Bewegung der Niederlande (NSB) und Angehöriger ihres bewaffneten Arms, der sog. "Landwacht". Diese führte in enger Zusammenarbeit mit dem deutschen Sicherheitsdienst (SD) Vergeltungsmaßnahmen für Anschläge durch, die Mitglieder einer niederländischen Widerstandsbewegung gegen die deutsche Besatzungsmacht unternommen hatten. Ziel der ab Oktober 1943 unter dem Decknamen "Geheime Reichssache Silbertanne" durchgeführten Vergeltungsaktionen war es, durch die meuchlerische Tötung unschuldiger, der Widerstandsbewegung nicht angehörender Zivilisten die Widerständler und ihre Sympathisanten einzuschüchtern und in der Zivilbevölkerung ein Klima der Verunsicherung zu erzeugen. Im Rahmen solcher Racheakte erschoss der Angeklagte auf entsprechende Anordnung seines Vorgesetzten drei niederländische Bürger, deren Personalien ihm durch Mitarbeiter der deutschen SS bzw. des SD zuvor mitgeteilt worden waren.
Das Landgericht hat die drei heimtückisch durchgeführten Erschießungen rechtlich jeweils als Mord gewertet. Durch den Umstand, dass der Angeklagte wegen der Taten bereits im Jahr 1949 durch den Sondergerichtshof Amsterdam in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden war, hat es sich nicht an der Aburteilung dieser Taten gehindert gesehen; diese Strafe wurde später in eine Gefängnisstrafe umgewandelt, die der Angeklagte allerdings nicht antreten musste.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10; vgl. die Pressemitteilung vom 11.11.2010, Nr. 216/2010), wonach das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur nach Maßgabe von Art. 54 der Schengener Durchführungsvereinbarung (SDÜ) gilt, sodass es auf darauf ankommt, ob die durch das frühere Urteil verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, weshalb ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht gegeben war.
Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 2 StR 420/10
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Firmenkontakt:
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Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
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