Koalition novelliert Bundesvertriebenengesetz – Härtefallregelung für Spätaussiedler große Erleichterung

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 06.07.2011
Pressemitteilung vom: 06.07.2011 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Den aktuellen Anliegen der Spätaussiedler gerecht werden Die christlich-liberale Koalition bringt morgen in 1. Lesung die neunte Novellierung des Bundesvertriebenengesetzes in den Deutschen Bundestag ein. Dazu erklärt der Vorsitzende der Gruppe ...

[CDU/CSU-Fraktion - 06.07.2011] Koalition novelliert Bundesvertriebenengesetz – Härtefallregelung für Spätaussiedler große Erleichterung


Den aktuellen Anliegen der Spätaussiedler gerecht werden

Die christlich-liberale Koalition bringt morgen in 1. Lesung die neunte Novellierung des Bundesvertriebenengesetzes in den Deutschen Bundestag ein. Dazu erklärt der Vorsitzende der Gruppe der Vertriebenen, Aussiedler und deutschen Minderheiten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus Brähmig:

"Die Koalition bringt mit der Härtefallregelung beim Familiennachzug eine große Erleichterung für die wichtige Bevölkerungsgruppe der 2,3 Millionen Spätaussiedler auf den Weg.

Die Union hält mit ihrer Initiative an der Verantwortung für Deutsche aus Mittelosteuropa und dem GUS-Raum fest. Die Botschaft ist klar: Das Tor für die deutschen Spätaussiedler bleibt offen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich außerdem für die vollständige Rehabilitierung dieser großen Schicksalsgruppe weiter ein.

Das Bundesvertriebenengesetz wird zum neunten Mal novelliert, um den aktuellen Anliegen der Spätaussiedler gerecht zu werden. Besonderer Dank geht an die FDP, dass es hier über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages hinaus zu einer Verständigung gekommen ist."

Hintergrund:
Mit dem Gesetz wird eine Härtefallregelung im Bundesvertriebenengesetz geschaffen, um dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden. Künftig ist es im Härtefall möglich, den Ehegatten oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nachträglich einzubeziehen. Dies gilt in Fällen, in denen der Spätaussiedler bereits in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt hat und der bisher im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach dem Bundesvertriebenenrecht erfüllt.


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