Prüfung der Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 abgeschlossen

  • Pressemitteilung der Firma Deutscher Bundestag, 07.07.2011
Pressemitteilung vom: 07.07.2011 von der Firma Deutscher Bundestag aus Berlin

Kurzfassung: Im Namen des Wahlprüfungsausschusses teilt der Ausschussvorsitzende Thomas Strobl mit: Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2011 die letzten 43 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 zurückgewiesen. Damit war keiner der ...

[Deutscher Bundestag - 07.07.2011] Prüfung der Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 abgeschlossen


Im Namen des Wahlprüfungsausschusses teilt der Ausschussvorsitzende Thomas Strobl mit:

Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2011 die letzten 43 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 zurückgewiesen. Damit war keiner der insgesamt 163 Wahleinsprüche erfolgreich. In keinem Fall konnte ein Rechtsverstoß bei der Vorbereitung oder Durchführung der Bundestagswahl festgestellt werden, der sich auch auf die Sitzverteilung im Bundestag ausgewirkt hat. Beides zusammen wäre Voraussetzung dafür gewesen, die Wahl für ungültig zu erklären. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist nun die Wahlprüfungsbe­schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Auch wenn der Bundestag auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses in allen Fällen ent­schieden hat, den jeweiligen Wahleinspruch zurückzuweisen, haben einige Einsprüche mögliche Defizite des geltenden Wahlrechts bzw. seiner Anwendung aufgezeigt. Aus diesem Anlass hat der Bundestag die Bundesregierung auf einstimmige Empfehlung des Wahlprüfungsausschus­ses gebeten, in folgenden Fällen Maßnahmen zur Verbesserung des Wahlrechts oder seiner Anwendung zu prüfen.

So soll zum einen geprüft werden, ob zukünftig der Rechtsschutz für politische Vereinigungen, die nicht zur Bundestagswahl zugelassen werden, verbessert werden kann. Zurzeit können Rechtsmittel erst nach der Wahl eingelegt werden.

Zum anderen soll vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geheimen Wahl, der eine unbe­obachtete Stimmabgabe umfasst, geprüft werden, ob die Einrichtung von Wahllokalen in Räumlichkeiten, die während ihrer üblichen Nutzung (wie z. B. als Geschäftsstelle eines Geldinstituts) mit Videotechnik überwacht werden, ausgeschlossen werden sollte.

Es entspricht der ständigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses, durch solche Prüfbitten die im Rahmen der Wahlprüfung gewonnenen Erkenntnisse für eine Verbesserung des Wahl­rechts und seiner Anwendung nutzbar zu machen.


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