Verurteilung eines Vorstandsmitglieds der AEGIS-Gruppe wegen Untreue vor dem Landgericht Wiesbaden rechtskräftig
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 21.12.2010
Pressemitteilung vom: 21.12.2010 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 21.12.2010] Verurteilung eines Vorstandsmitglieds der AEGIS-Gruppe wegen Untreue vor dem Landgericht Wiesbaden rechtskräftig
Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen wie zum Beispiel die Carat Wiesbaden GmbH, deren Aufgabe es war, Werbezeiten auf eigene Rechnung einzukaufen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Abhängig vom Volumen der Agentur erhielten sie Rabatte in Form von kostenfreien Werbezeiten (sog. Agenturfreizeiten). Diese verkauften die Agenturen unter anderem im Rahmen von Sondervereinbarungen zu vergünstigen Preisen an interessierte Kunden.
Im Rahmen eines solchen Verkaufs von Agenturfreizeiten traf der der Angeklagte mit der ZHP GmbH eine heimliche Zusatz-Vereinbarung, dass diese nicht nur 20% des Listenpreises an die Agentur zahlen sollte, sondern darüber hinaus rund 50 % des Listenpreises an Drittgesellschaften für angebliche Beratungsleistungen. Bei diesen Drittgesellschaften handelte es sich um auf Veranlassung des Angeklagten gegründete Satellitenfirmen, deren Existenz innerhalb der AEGIS-Gruppe nicht bekannt war und über deren Gelder vom Angeklagten als Treuhänder eingesetzte Personen auf dessen Anweisung verfügten.
Des Weiteren bewirkte der Angeklagte unter anderem durch Manipulationen in der Buchhaltung, dass die Agenturen über Jahre hinweg Werbezeiten verkauften in der Annahme, diese seien für 70% des Listenpreises von der Emerson FF GmbH günstig eingekauft worden. Tatsächlich handelte es sich aber um eigene Agenturfreizeiten der Agenturen. Die Agenturen zahlten dementsprechend ohne Rechtsgrund 70 % des Listenpreises an die Emerson FF GmbH. Der Angeklagte veranlasste, dass auch diese Gelder monatlich an die Satellitenfirmen weitergeleitet wurden.
Hierdurch entstand der AEGIS-Gruppe ein Schaden von insgesamt 37,8 Mio. €. Diese Summe nutzte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund diesen Sachverhalts wegen 68 Fällen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 StGB verurteilt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 2 StR 196/10
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 12. Mai 2009 - 6 KLs 1160 Js 26113/05
Karlsruhe, den 21. Dezember 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen wie zum Beispiel die Carat Wiesbaden GmbH, deren Aufgabe es war, Werbezeiten auf eigene Rechnung einzukaufen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Abhängig vom Volumen der Agentur erhielten sie Rabatte in Form von kostenfreien Werbezeiten (sog. Agenturfreizeiten). Diese verkauften die Agenturen unter anderem im Rahmen von Sondervereinbarungen zu vergünstigen Preisen an interessierte Kunden.
Im Rahmen eines solchen Verkaufs von Agenturfreizeiten traf der der Angeklagte mit der ZHP GmbH eine heimliche Zusatz-Vereinbarung, dass diese nicht nur 20% des Listenpreises an die Agentur zahlen sollte, sondern darüber hinaus rund 50 % des Listenpreises an Drittgesellschaften für angebliche Beratungsleistungen. Bei diesen Drittgesellschaften handelte es sich um auf Veranlassung des Angeklagten gegründete Satellitenfirmen, deren Existenz innerhalb der AEGIS-Gruppe nicht bekannt war und über deren Gelder vom Angeklagten als Treuhänder eingesetzte Personen auf dessen Anweisung verfügten.
Des Weiteren bewirkte der Angeklagte unter anderem durch Manipulationen in der Buchhaltung, dass die Agenturen über Jahre hinweg Werbezeiten verkauften in der Annahme, diese seien für 70% des Listenpreises von der Emerson FF GmbH günstig eingekauft worden. Tatsächlich handelte es sich aber um eigene Agenturfreizeiten der Agenturen. Die Agenturen zahlten dementsprechend ohne Rechtsgrund 70 % des Listenpreises an die Emerson FF GmbH. Der Angeklagte veranlasste, dass auch diese Gelder monatlich an die Satellitenfirmen weitergeleitet wurden.
Hierdurch entstand der AEGIS-Gruppe ein Schaden von insgesamt 37,8 Mio. €. Diese Summe nutzte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund diesen Sachverhalts wegen 68 Fällen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 StGB verurteilt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 2 StR 196/10
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Telefax (0721) 159-5501
Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
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Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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