Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei der Reitausbildung

  • Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 21.12.2010
Pressemitteilung vom: 21.12.2010 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe

Kurzfassung: Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte ...

[Bundesgerichtshof (BGH) - 21.12.2010] Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei der Reitausbildung


Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Beklagte zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde. G. ritt auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von "Princess" abrupt stehen blieb.

Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB*für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB* als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB* dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1* BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.

Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.

Urteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09

LG Dortmund – 12 O 264/06 - Entscheidung vom 14. November 2008

OLG Hamm – I-9 U 11/09 - Entscheidung vom 22. September 2009

Karlsruhe, den 21. Dezember 2010

*§ 833 BGB

Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


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