Verkehrsstaatssekretär Becker: "Land macht Weg zum Sozialticket frei – Förderung auch für Kommunen im Nothaushalt
- Pressemitteilung der Firma Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW), 08.08.2011
Pressemitteilung vom: 08.08.2011 von der Firma Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW) aus Düsseldorf
Kurzfassung: Düsseldorf. Das Land stellt Kommunen und Verkehrsverbünden in NRW, die ein Sozialticket einführen, in 2011 eine Förderung von 15 Millionen Euro bereit. Für die Folgejahre sind jeweils 30 Millionen Euro vorgesehen. Der parlamentarische ...
[Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW) - 08.08.2011] Verkehrsstaatssekretär Becker: "Land macht Weg zum Sozialticket frei – Förderung auch für Kommunen im Nothaushalt"
Düsseldorf. Das Land stellt Kommunen und Verkehrsverbünden in NRW, die ein Sozialticket einführen, in 2011 eine Förderung von 15 Millionen Euro bereit. Für die Folgejahre sind jeweils 30 Millionen Euro vorgesehen.
Der parlamentarische Staatssekretär im Verkehrsministerium Horst Becker stellte am Montag (8. August) in Düsseldorf die neue Richtlinie des Landes für das Sozialticket vor. "Mit der Einführung des Sozialtickets erfüllen wir ein wichtiges Versprechen unserer Koalitionsvereinbarung: Mobilität gehört für alle Bevölkerungsschichten zu einer aktiven Teilhabe an der Gesellschaft. Wir können nicht so tun, als sei die Frage, ob sich jemand ein Ticket für den ÖPNV leisten kann, reine Privatsache", sagte Becker.
Ab sofort können alle kreisfreien Städte, Kreise und Verkehrsverbünde in NRW eine Förderung für die Einführung eines Sozialtickets beantragen. "Wir freuen uns, dass das Innenministerium auf unsere Hinweise den Weg dafür freigemacht hat, dass Kommunen im Haushaltssicherungskonzept oder Nothaushalt das Sozialticket anbieten können und die Menschen dort damit nicht benachteiligt werden", so Becker. Die Förderung soll vollständig in die Reduzierung des Ticketpreises fließen.
Sozialticket-berechtigt sind nach der Richtlinie alle Personen, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Der Kreis der Berechtigten kann von Kommunen auch erweitert werden, etwa um Geringverdiener oder Wohngeldempfänger. Die Richtlinie für das Sozialticket finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
Ansprechpartner Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf Telefon: (0211) 3843-1022 Fax: (0211) 3843-9005
Düsseldorf. Das Land stellt Kommunen und Verkehrsverbünden in NRW, die ein Sozialticket einführen, in 2011 eine Förderung von 15 Millionen Euro bereit. Für die Folgejahre sind jeweils 30 Millionen Euro vorgesehen.
Der parlamentarische Staatssekretär im Verkehrsministerium Horst Becker stellte am Montag (8. August) in Düsseldorf die neue Richtlinie des Landes für das Sozialticket vor. "Mit der Einführung des Sozialtickets erfüllen wir ein wichtiges Versprechen unserer Koalitionsvereinbarung: Mobilität gehört für alle Bevölkerungsschichten zu einer aktiven Teilhabe an der Gesellschaft. Wir können nicht so tun, als sei die Frage, ob sich jemand ein Ticket für den ÖPNV leisten kann, reine Privatsache", sagte Becker.
Ab sofort können alle kreisfreien Städte, Kreise und Verkehrsverbünde in NRW eine Förderung für die Einführung eines Sozialtickets beantragen. "Wir freuen uns, dass das Innenministerium auf unsere Hinweise den Weg dafür freigemacht hat, dass Kommunen im Haushaltssicherungskonzept oder Nothaushalt das Sozialticket anbieten können und die Menschen dort damit nicht benachteiligt werden", so Becker. Die Förderung soll vollständig in die Reduzierung des Ticketpreises fließen.
Sozialticket-berechtigt sind nach der Richtlinie alle Personen, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Der Kreis der Berechtigten kann von Kommunen auch erweitert werden, etwa um Geringverdiener oder Wohngeldempfänger. Die Richtlinie für das Sozialticket finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
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