23.11.2010 15:15 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Immovaria GmbH
Immovaria GmbH: Alte Schätzchen mit Steuerkick!
Die Immovaria GmbH rät in Denkmalschutz zu investierenKurzfassung: Denkmalschutzimmobilien sind die einzige Möglichkeit langfristig profitabel zu wirtschaften und dabei im gleichem Atemzug noch Steuern zu sparen so die Meinung der Immovaria GmbH.
[Immovaria GmbH - 23.11.2010] In den letzten Jahren hat die Regierung die Steuerregeln für Immobilieninvestoren durch immer neue Gesetze und Verwaltungserlasse steig verschlechtert. Ein lukratives Steuerschlupfloch hat dabei alle Streichorgien des Finanzamtes nahezu unbeschadet überstanden- die Förderung für Baudenkmäler.
Die Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind, können allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vorraussetzung durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Dabei darf das Finanzamt die Förderung nicht mit dem Argument verweigern, der Hausbesitzer könnte noch keine endgültige Bescheinigung der Denkmalbehörde vorlegen. Denn in einem solchen Fall müssen die Beamten die voraussichtlichen Aufwendungen schätzen. Das hat das BFH in einem praxisnahen Beschluss jetzt klargestellt.
Die Immovaria GmbH mit Ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich denkmalgeschützter Immobilien rät Kunden und Investoren noch in diesem Jahr über die überaus attraktiven Möglichkeiten der Steuerersparnis mit Denkmalschutzimmobilien nachzudenken und eine mögliche Investition ins Auge zu fassen.
Kann der Hausbesitzer die Bescheinigung noch nicht vorlegen, hat das Finanzamt eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Abzugsbetrag schätzt. In diesem Zusammenhang verweist der BFH in seiner Entscheidung auf § 155 Abs. 2 AO, wonach eine Steuerfestsetzung auch dann erfolgen kann, wenn kein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Hierfür sind alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Rahmens hat das Finanzamt auch zu prüfen, ob es die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags für Aufwendungen an einem Denkmal vorläufig als gegeben ansieht. Sofern dabei von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen werden soll, muss dies auch insoweit überprüfbar dargelegt werden. Das umfasst auch die Begründung, warum die Anerkennung versagt werden soll. Diesen und weitere Artikel kann man jederzeit bei Immobilien Intern nachlesen.
Die Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind, können allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vorraussetzung durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Dabei darf das Finanzamt die Förderung nicht mit dem Argument verweigern, der Hausbesitzer könnte noch keine endgültige Bescheinigung der Denkmalbehörde vorlegen. Denn in einem solchen Fall müssen die Beamten die voraussichtlichen Aufwendungen schätzen. Das hat das BFH in einem praxisnahen Beschluss jetzt klargestellt.
Die Immovaria GmbH mit Ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich denkmalgeschützter Immobilien rät Kunden und Investoren noch in diesem Jahr über die überaus attraktiven Möglichkeiten der Steuerersparnis mit Denkmalschutzimmobilien nachzudenken und eine mögliche Investition ins Auge zu fassen.
Kann der Hausbesitzer die Bescheinigung noch nicht vorlegen, hat das Finanzamt eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Abzugsbetrag schätzt. In diesem Zusammenhang verweist der BFH in seiner Entscheidung auf § 155 Abs. 2 AO, wonach eine Steuerfestsetzung auch dann erfolgen kann, wenn kein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Hierfür sind alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Rahmens hat das Finanzamt auch zu prüfen, ob es die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags für Aufwendungen an einem Denkmal vorläufig als gegeben ansieht. Sofern dabei von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen werden soll, muss dies auch insoweit überprüfbar dargelegt werden. Das umfasst auch die Begründung, warum die Anerkennung versagt werden soll. Diesen und weitere Artikel kann man jederzeit bei Immobilien Intern nachlesen.
Weitere Informationen
Immovaria GmbH, Herr Sven Langbein
Stephanstr. 6a, 90478 Nürnberg, Deutschland
Tel.: 09112398330; http://www.immovaria.net
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