Ehemalige Bundesverfassungsrichterin Dr. h. c. Renate Jaeger feiert ihren 70. Geburtstag

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 30.12.2010
Pressemitteilung vom: 30.12.2010 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Die Richterin des Bundesverfassungsgerichts a. D. Dr. h. c. Renate Jägerwird heute, am 30. Dezember 2010, 70 Jahre alt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Zweiten Juristischen Staatsexamen begann Frau Jaeger 1968 ihre richterliche ...

[Bundesverfassungsgericht - 30.12.2010] Ehemalige Bundesverfassungsrichterin Dr. h. c. Renate Jaeger feiert ihren 70. Geburtstag


Die Richterin des Bundesverfassungsgerichts a. D. Dr. h. c. Renate Jägerwird heute, am 30. Dezember 2010, 70 Jahre alt.

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Zweiten Juristischen Staatsexamen begann Frau Jaeger 1968 ihre richterliche Tätigkeit am Sozialgericht Düsseldorf und wurde 1974 zur Richterin am Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen ernannt. In den Jahren 1976
bis 1979 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. 1986 erfolgten ihre Ernennung zur
Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht und ein Jahr später ihre Wahl zur Richterin am Bundessozialgericht, wo sie bereits 1970/71 als
wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen war. Neben ihrem dortigen Wirken wurde sie 1988 zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt und ferner 1992 Mitglied der Verfassungs-Enquête-Kommission Rheinland-Pfalz. Außerdem nahm sie von 1991 bis 1994 einen Lehrauftrag der Universität Münster wahr.

Frau Jaeger war vom 24. März 1994 bis zum 31. Oktober 2004 Richterin desBundesverfassungsgerichts und Mitglied des Ersten Senats. Ihr Dezernat umfasste unter anderem das Recht der selbständigen Berufe, das Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie wissenschaftliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Berichterstatterin wirkte sie an zahlreichen das Berufsrecht prägenden Urteilen und Beschlüssen, unter anderem an den Entscheidungen in Sachen "Frischzellenherstellung" und "Singularzulassung von Rechtsanwälten", mit. Darüber hinaus war sie Liaison Officer des Bundesverfassungsgerichts zur Venice-Commision des Europarats.

Für ihre großen Verdienste um das deutsche und europäische Rechtswesen wurde ihr im Oktober 2004 die Ehrendoktorwürde der Universität Münster verliehen. Kurz darauf, am 1. November 2004, trat sie das Amt der Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an, zu der sie im April desselben Jahres von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt worden war. Ihre Amtszeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte endet mit Ablauf dieses Jahres.

Renate Jaeger, die im Herbst 2010 mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet
wurde, lebt heute in Karlsruhe. Sie wird ab Januar 2011 als Schlichterin in der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer tätig sein.


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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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