Finanzämter starten bei Rentenbezügen in die zweite Phase der Prüfung

  • Pressemitteilung der Firma Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 01.09.2011
Pressemitteilung vom: 01.09.2011 von der Firma Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus Düsseldorf

Kurzfassung: Düsseldorf, den 01.09.11 Die Finanzverwaltung NRW hat die Überprüfung der Daten der bislang steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre abgeschlossen. Sie startet nun mit der Auswertung der Rentendaten der ...

[Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - 01.09.2011] Finanzämter starten bei Rentenbezügen in die zweite Phase der Prüfung


Düsseldorf, den 01.09.11

Die Finanzverwaltung NRW hat die Überprüfung der Daten der bislang steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre abgeschlossen. Sie startet nun mit der Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bisher bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden.

Notwendig wurde die bundesweite Überprüfung durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes. Dadurch wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen deswegen die Höhe der Renten in Form von so genannten Rentenbezugsmitteilungen (RBM) mit.

Seit dem Frühjahr 2010 stehen den Bearbeitern der einzelnen Finanzämter in Nordrhein-Westfalen RBM zur Auswertung zur Verfügung. Dabei wurden die Mitteilungen der Rentenversicherungsträger zunächst mit den Steuererklärungen von rund einer Million Rentnern abgeglichen, die Steuererklärungen für die Jahre 2005 – 2009 abgegeben haben. Die Folgejahre prüfen die Finanzämter in diesen Fällen im Rahmen der laufenden Veranlagung.

Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung in NRW nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der RBM ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Für die große Mehrheit der Rentner ergeben sich keine Auswirkungen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt in der Regel keine Steuer an. Wer beispielsweise nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Zu weiteren Einkünften zählen auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen.


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