Verhandlungsprotokolle über Bauprojekte können es in sich haben

  • Pressemitteilung der Firma Eimer Heuschmid Mehle, 08.09.2011
Pressemitteilung vom: 08.09.2011 von der Firma Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn

Kurzfassung: (Bonn, den 08.09.2011) Ein üblicher Vorgang: Nach Abschluss des Vertrages über ein Bauprojekt finden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt, die zu der einen oder anderen Änderung führen. Für den Architekten und den Bauunternehmer ...

[Eimer Heuschmid Mehle - 08.09.2011] Verhandlungsprotokolle über Bauprojekte können es in sich haben


(Bonn, den 08.09.2011) Ein üblicher Vorgang: Nach Abschluss des Vertrages über ein Bauprojekt finden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt, die zu der einen oder anderen Änderung führen. Für den Architekten und den Bauunternehmer können sich solche Gespräche als Falle erweisen, selbst wenn für sie lediglich ein Vertreter ohne Vertretungsmacht daran teilgenommen hat. "Auch in diesem Fall können die Ergebnisse der Besprechung für sie wirksam werden", warnt Prof. Jochen Dieckmann, Rechtsanwalt der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, "widerspricht der Architekt oder der Bauunternehmer nicht unverzüglich dem Verhandlungsprotokoll, muss er die Absprachen seines Vertreters ohne Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen." Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt (BGH; Urteil vom 21.01.2011, Az.: VII ZR 186/09).

Im entschiedenen Fall wurde zwischen Stadtwerken und einem Architekten ein Vertrag über den Neubau eines Verwaltungsgebäudes geschlossen. In weiteren Gesprächen, zu denen der Architekt einen Vertreter ohne Vollmacht schickte, kam es zu einer Absprache über eine längere Verjährungsfrist. Der Auftragnehmer erhielt über die Absprache ein Protokoll. Als Mängel auftraten, musste der Architekt die protokollierte Verjährung gegen sich gelten lassen.

Hätte der Architekt dagegen dem Protokoll nach Erhalt unverzüglich widersprochen, hätte es wegen fehlender Einigung keine neuen Vertragsbedingungen gegeben. Da er geschwiegen hat, wurden die Änderungen wirksam. "Die fehlende Vertretungsmacht des Stellvertreters spielt hier wegen einer Anscheinsvollmacht keine Rolle. Das heißt, der Auftraggeber durfte darauf vertrauen, mit einem Bevollmächtigten zu sprechen", erläutert Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von Eimer Heuschmid Mehle.

Schweigen als Zustimmung ist hier nur deshalb möglich, weil der BGH mit dieser Entscheidung die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf Bauunternehmer und Architekten ausgedehnt hat. Bisher galt nur für Kaufleute: Besteht nach Verhandlungen Einigkeit und schickt eine Vertragspartei der anderen direkt ein Protokoll mit den Ergebnissen, muss der andere Kaufmann unverzüglich widersprechen, soll sein Schweigen nicht als rechtlich verbindliche Zustimmung gewertet werden. Dieckmann stellt klar: "Für Privatpersonen gilt selbstverständlich weiterhin der zivilrechtliche Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung bedeutet."
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